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e) das Neben-Zollamt erster Classe Philippsthal,
1) — — — — Retra.
g. 3.
Fuͤr die Ausstellung der Ursprungs-Zeugnisse sind im Kurfuͤrstenthum Hessen
sämtliche Haupt-Zollämter und Neben-Zollaͤmter erster Classe, saͤmtliche Hauptsteuer-
aͤmter und die Neben-Steueraͤmter zu Wonfried, Fulda, Hersfeld und Huͤnfeld, die
Buͤrgermeister in denjenigen Staͤdten, welche nicht Sitze der genannten Steuerstellen
sind, endlich die Kreisräthe für diejenigen Orte, in welchen die Ursprungs-Certiftcate
nicht von den vorher bezeichneten Amtsstellen ertheilt werden, zuständige Behbrden.
K. 4.
Von vorstehenden Bestimmungen sind ausgenommen die außerhalb der preußisch-
hessichen Zoll-Linie liegenden kurhessischen Gebietstheile, ndmlich:
a) der Kreis Schmalkalden, bis zu dem Zeitpunkte, wo im preußischen Kreise
Schleusingen unter Theilnahme der zunächst angränzenden Gebiete die Zoll-
Versfassung regulirt seyn wird, und
b) die Grafschast Schaumburg, bis zur Vollendung der bereits im Werke begrif-
senen Verbindungsstraße innerhalb des preußischen und kurhessischen Gebiets.
. 5.
Bei der Zoll-Werwaltung im Kurfürstenthum Hessen ist preußisches Maaß und
Gewicht eingeführt, dessen Verhälrniß zu dem diesseitigen aus den Beilagen zu der
Königlichen Verordnung vom 26. December 1829 (Reg. Bl. S. 609 ff.) ersichtlich ist.
Stuttgart den 10. August 1832. Herzog.
b)) Bekanntmachung, die Anwendung der Bestimmungen wegen der von den Handels-Reisenden in
Württemberg und Bayern einer= und Prcußen und Hessen anderer Seits beizubringenden Nachweise
auf den Verkehr mit Kurhessen betreffend.
Unter Beziehung auf die heutige Bekanntmachung wegen des begünstigten Ver-
kehrs mit dem Kurfürstenthum Hessen wird hiemit weiter zur öffentlichen Kenntniß