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lichen Schriften und Handlungen, die nicht an den Souverain oder an die Koͤniglichen
Behoͤrden gerichtet werden:
Graf und Herr
mit dem Praͤdikate „Wir,“ wogegen sich die Nachgeborenen nur des Titels eines Gra-
sen zu bedienen haben.
g. 3.
Den Häuptern der drei Stämme des Condominats kommt das Prädikat:
Erlaucht
zu.
Die näheren Bestimmungen eines der Ebenbürtigkeit des gráflichen Haufes ange-
messenen Kanzlei= Ceremoniels sind durch Unsere Verordnung vom 5. Mai 1829
(Reg. Bl. S. 105) festgesetzt.
C. 4.
In allen Ortschaften, welche dem gräflichen Hause gehbren, soll das Kirchengebet
nach dem Souverain auch für die Häupter der drei Stämme des Condominats und
deren Familien verrichtet werden. Auf gleiche Weise wird hinsichtlich der Trauerseier=
lichkeiten gestattet, daß das Trauergeläute für die Häupter der drei Stämme des Con-
dominats, deren Gemahlinnen und die nächsten Nachfolger drei Wochen, für ein nach-
geborenes Mitglied des gräflichen Hauses aber vierzehn Tage lang, von dem Leichenbe-
gängnisse an, beobachtet werde; daß die gräflichen Beamten und Stellen eine Trauer
von sechs Wochen anlegen und daß alle öffentlichen Lustbarkeiten in den gräflichen Be-
siqungen bis nach Beendigung des Trauergottesdienstes eingestellt werden.
K. 5.
Den Häuptern des gräflichen Hauses steht für sich und ihre Familie die unbe-
dingte Freiheit zu, in einem jeden, zum deutschen Bunde gehbrigen oder mit demselben
im Friedensstande befindlichen Seaate ihren Aufenthalt zu wählen und ebenfo in die
Dienste eines solchen Staates zu treten oder Orden und Würden von demselben anzu-
nehmen, vorbehältlich der in diesen Fällen Uns zu machenden Anzeige.
Diejenigen Mirglieder der gräflichen Familie, welche sich entweder in Unseren
Diensten befinden, oder aus Unsern Staats-Cassen eine Pension beziehen, haben sich
nach den dießfallsigen Verordnungen zu verhalten.