Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Ist das Haupt des Stammes dabei betheiligt und ein Vormund oder Curator 
von Obrigkeitswegen aufzustellen, so geschieht dieses durch das Kreis--Gericht des ein- 
schlaͤgigen Regierungs-Bezirks, mit Vorbehalt des Rekurses an den Pupillen-Senat 
Unseres Königlichen Ober-Tribunals. 
In beiden Fällen sind die letzten Willens-Verordnungen des Vaters, die Familien- 
Gesebe, und in deren Ermanglung die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beob- 
achten. 
Die Aufsicht über die gräflichen Vormundschaften wird dem Pupillen-Senate des 
einschlägigen Königlichen Kreis-Gerichtshofes vorbehalten, zu welchem Ende derselbe 
jedesmal von der getroffenen Anordnung einer Vormundschaft in Kenntniß zu seben ist. 
K 18. 
Die Häupter der drei Stämme des gräflichen Hauses genießen für sich und ihre 
Familien die Befreiung von aller Militärpflichtigkeit. 
F. 14. 
Die von den Haͤuptern der drei Stämme bewohnten Schlösser sollen — Nothfaͤlle 
ausgenommen — von der Einquartirung Unserer, so wie auch fremder Truppen be- 
freit seyn, in so weit die Dislocation und Einlegung der Leßteren von den Landes-Be- 
hörden abhängr. 
*iie 
Die Häupter des Condominats sind berechtigt, von ihren Beamten einen Diensteid 
sich leisten zu lassen. 
K. 16. 
Die gräflichen Grundholden können bei Vollziehung dieser Unserer Erklärung, 
so wie bei jeder künftig eintretenden Veränderung in den Condominats-Gliedern mit- 
telst eines angemessenen, Unserem Ministerium des Innern zu vorgängiger Geneh- 
wigung vorzulegenden Vorhalts durch Unsern Oberamtmann an die Obliegenheiten 
und Pflichten erinnert werden, welche sie gegen ihre gräfliche Standesherrschaft haben. 
g. 17. 
Die Haͤupter des Condominats sind befugt, jene Angelegenheiten an die Regie- 
rungen auswärtiger Staaten zu bringen, welche sie mit denselben ruͤcksichtlich der darin
	        
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