Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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befindlichen Vesitzungen und allenfallsiger Lehens- und Dienst-Verhälrnisse zu verhandeln 
haben;z es dürsen jedoch von ihnen keine Agenteu mit diplomatischem Charakter abge- 
ordnet werden. 
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K. 18. 
Den Häuptern der drei Stämme des gräflichen Hauses werden für ihre Person 
und Familien die Privat-Trauungen, Taufen, Confirmationen 2c. in ihren Schlössern 
im Allgemeinen und ohne sie an jedesmalige Dispensations-Einholung zu binden, frei 
gegeben. « ' 
II. Rechts-Pflege. 
K. 19. 
Nachdem das Condominat auf die bürgerliche Gerichtsbarkeit, die ftreitige und 
willbührliche, verzichtet hat, so sind demselben neben der, durch die neuere Gesehgebung 
ohnedieß bewilligten Gleichstellung mit den Königlichen Cameralämtern in Beziehung 
auf das Borzugorecht der Real-Gefälle und der aus dem Real-Verbande schuldigen 
Leistungen in den Gantungen der Gefällpflichtigen folgende Rechte eingerdumt: 
a) die Befugniß, gleich Unser n Königlichen Cameral-Beamten, die gutsherrlichen 
Einkünfte und Leistungen, mit Ausschluß der mit der Guts-Verwaltung in 
keiner Verbindung stehenden Privatforderungen, den gegenwärtigen oder künf- 
tigen geseßhlichen Bestimmungen gemäß in allen in der Eingangs erwähnten 
Beilage verzeichneten Orten executorisch beizutreiben; 
5) auf dem Vermögen seiner Beamten und Verwalter wegen aller, aus der Guts- 
Verwaltung entspringenden Verbindlichkeiten eben das Vorzugsrecht, welches 
den Gemeinden zusteht. 
III. Polizei-Verwaltung. 
K. 20. 
Da die Grafen bereits auch ihre Entsagung auf die Polizei-Verwaltung erklärt 
haben, so treren dieselben in die von ihnen allein in Anspruch genommene Befugniß 
eln, innerhalb ihrer Schlösser und der im Umkkreise derselben liegenden Hofgüter, so 
wie der nach vorgängiger Local-Untersuchung näher zu bezeichnenden Schloßgärten das 
Recht der niederen Polizei auszuöben, und vermöge desselben Strafen bis auf einen
	        
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