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kleinen Frevel anzusetzen und den Betrag fuͤr sich einzuziehen. Die Ausuͤbung dieses
Rechts kommt, wenn nur einer der Condominatsherren das Schloß bewohnt, diesem
allein, wenn aber mehrere in demselben sich aufhalten, demjenigen zu, welcher seinen
ordentlichen Wohnsitz in dem Schlosse hat.
Tritt dieser Fall bei Keinem oder bei Mehreren ein, so ist derjenige, welcher das
Strafrecht auszuuͤben haͤtte, durch Uebereinkunft der Betheiligten zu bestimmen und
der vorgesetzten Koͤniglichen Kreis-Regierung zur Bestaͤtigung zu bezeichnen.
Derjenige, welcher in Ausuͤbung des mehr erwaͤhnten Strafrechts sich befindet, ist
dießfalls Unserer vorgesetzten Koͤniglichen Kreis-Regierung verantwortlich und unmit—-
telbar deren Aufsicht unterworfen; auch steht dem Gestraften gegen die Straf-Ansäße 2c.
die Berufung an jene Seelle offen.
In Beziehung auf die Feuer-Polizei sind ihre Wohnungen der Visitation der
Ober-Feuerschau unterworfen, welche ihnen über die erfundenen Müngel einen Auszug
aus dem Visitations-Protokolle mitzutheilen, und, wenn denselben nicht in der gehöri-
gen Zeir abgeholfen wird, eine Anzeige bei Unserer vorgesetzten Kreis-Regierung zu
veranlassen hat.
IV. Forstgerichtsbarkeit und Forst-Verwaltung.
. 21.
Die gräflichen Forstbehörden haben nach Maßgabe ihrer Amts-Verhältnisse die
Forstgerichtsbarkeit, Forst= und Jagd-Polizei und Forst-Verwaltung mit gleichen Be-
fugnissen, wie Unsere Königliche und in dem Umfange auszuüben, wie das gräfliche
Haus dieselben zur Zeit seiner Unterwerfung unter die Staatshoheit rechtmäßig herge-
bracht hatte, wogegen das Condominat das zu Ausübung dieser Gerechtsame erforder-
liche Personal auf seine Kosten zu bestellen hat.
Die Forstbezirks-Elntheilung selbst bleibt vor der Hand noch ausgesett.
Uebrigens wird den Grafen gestatter, sich mir anderen Theilhabern an der Graf-
schafe Limpurg über gemeinschaftliche Forst-Verwaltungs-Bezirke zu vereinigen.
In diesem Falle haben die zu einem Forst-Verwaltungs-Bezirke sich vereinigenden
Häuser nicht nur eine bestimmte, Unserem Finanz-Ministerium zur Genehmigung
vorzulegende Regel unter sich festzusehen, nach welcher die Besehung der Stelle im