Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

310 
Der unter gleichen Verhältnissen mit Unseren Oberforstern angestellte gräfliche 
Forst-Verwalter hat den Rang unmittelbar nach Unseren Oberferstern. 
Den Grafen wird gestattet, ihren Forstbeamten dieselben Titel zu geben, die von 
Unseren Koöniglichen Dienern des entsprechenden Diensigrades geführt werden. 
g. 23. 
Sowohl bei Ausübung der vorgedachten Gerechtsame, als auch in Ansehung der 
zum Behufe des Waldschußes zu treffenden Vorkehrungen haben sich die gräflichen 
Forstbehörden nach den bestehenden oder künftig zu ertheilenden Gesetzen und Verord- 
nungen zu achten. 
Die Verpflichtung des gräflichen Forst-Personals, welche namentlich auf die Lan- 
desgesetze auszudehnen ist, geschieht, was den Forst-Verwalter betrifft, von der König- 
lichen Kreis-Einanz-Kammer, die der Redvierförster, wie des übrigen, für das Forst- 
und Jagdwesen angestellten Personals bleibt dem, ohnehin in der Eigenschaft eines 
Staatedieners angestellten Forst-Verwalter überlassen. 
Dieser ist aber gehalten, das Verpflichtungs-Protokoll hierüber an Unsere zu- 
ständige Kreis-Finanz-Kammer einzusenden, was bei dem niederen Forst= und Jagd- 
Personal nicht erforderlich ist. 
K. 2. 
Die Oberaufsicht Un serer höheren Forstbehdrden (nun der Kreis-Finanz-Kam- 
mern) erstreckr sich auch auf die gräflichen Forstbehdrden, welche die Verbindlichkeit 
haben, jenen alle geforderten Nachrichten pünktlich zu ertheilen. 
Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holzberichte kann jedoch für die Zu- 
kunft unterbloeiben. 
In so fern die Unseren höheren Forstbehbrden zustehende Oberaufsicht eine Local- 
Untersuchung in den gräflichen eigenen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe in 
deren Auftrag nur durch einen Königlichen Oberförster, oder durch dessen gesetzlichen 
Stelloertreter, oder durch einen von Unseren höheren, für den besondern Fall zu- 
ständigen Behörden besonders beauftragten Commissär mit Zuziehung der grflichen 
Forstbehörden vorgenommen werden. 
K. 25. 
Waldreutungen sind den Grafen in ihren eigenthümlichen Waldungen eben so we-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.