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Der unter gleichen Verhältnissen mit Unseren Oberforstern angestellte gräfliche
Forst-Verwalter hat den Rang unmittelbar nach Unseren Oberferstern.
Den Grafen wird gestattet, ihren Forstbeamten dieselben Titel zu geben, die von
Unseren Koöniglichen Dienern des entsprechenden Diensigrades geführt werden.
g. 23.
Sowohl bei Ausübung der vorgedachten Gerechtsame, als auch in Ansehung der
zum Behufe des Waldschußes zu treffenden Vorkehrungen haben sich die gräflichen
Forstbehörden nach den bestehenden oder künftig zu ertheilenden Gesetzen und Verord-
nungen zu achten.
Die Verpflichtung des gräflichen Forst-Personals, welche namentlich auf die Lan-
desgesetze auszudehnen ist, geschieht, was den Forst-Verwalter betrifft, von der König-
lichen Kreis-Einanz-Kammer, die der Redvierförster, wie des übrigen, für das Forst-
und Jagdwesen angestellten Personals bleibt dem, ohnehin in der Eigenschaft eines
Staatedieners angestellten Forst-Verwalter überlassen.
Dieser ist aber gehalten, das Verpflichtungs-Protokoll hierüber an Unsere zu-
ständige Kreis-Finanz-Kammer einzusenden, was bei dem niederen Forst= und Jagd-
Personal nicht erforderlich ist.
K. 2.
Die Oberaufsicht Un serer höheren Forstbehdrden (nun der Kreis-Finanz-Kam-
mern) erstreckr sich auch auf die gräflichen Forstbehdrden, welche die Verbindlichkeit
haben, jenen alle geforderten Nachrichten pünktlich zu ertheilen.
Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holzberichte kann jedoch für die Zu-
kunft unterbloeiben.
In so fern die Unseren höheren Forstbehbrden zustehende Oberaufsicht eine Local-
Untersuchung in den gräflichen eigenen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe in
deren Auftrag nur durch einen Königlichen Oberförster, oder durch dessen gesetzlichen
Stelloertreter, oder durch einen von Unseren höheren, für den besondern Fall zu-
ständigen Behörden besonders beauftragten Commissär mit Zuziehung der grflichen
Forstbehörden vorgenommen werden.
K. 25.
Waldreutungen sind den Grafen in ihren eigenthümlichen Waldungen eben so we-