Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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sen dieselbe Exemtion und sind der Gerichtsbarkeit Unserer Oberamts-Gerichte unter- 
geordnet. 
VI. Besteuerung. 
#. 36. , 
Was die Besteuerung anbelangt, so wird den Haͤuptern der drei Staͤmme des 
graͤflichen Gesammthauses die Freiheit: 
a) von der Wohnsteuer, wenn dieselben auf den ihnen im Koͤnigreiche zustaͤndigen 
Guͤtern sich aufhalten, 
b) von der Besteuerung der ehemals steuerfrei gewesenen Schloͤsser und der mit 
Ausschluß der Maierei-Gebaͤude zu denselben gehörigen Gebäude, auch Schloß- 
gärten und Parks, deren Gränzen bei der Vollziehung genau bestimmt werden 
sollen, 
zugesichert. 
Im Uebrigen sind die Grafen in Folge des §. 21 der Verfassung zu einer gleichen 
Theilnahme an allen verfassungsmäáäßig ausgeschriebenen und erhobenen allgemeinen 
Landes-Anlagen verbunden. 
§. 57. 
Die Häupter des gräflichen Gesammthauses sind allen Geseßen in Betreff der 
indirekten Abgaben unterworfen, wenn dieselben jedoch im Königreiche wohnen und aus 
dem Auslande Consumtibilien für die Bedürfnisse ihrer Oeconomie einführen; so soll 
in Ansehung der hiefür schuldigen Zoll-Abgaben eine billige Aversal-Uebereinkunft mit 
ihnen getroffen werden. 
§. 58. 
Das Condominat hat an allem Militär-Aufwande, namentlich an den mit Geld 
auszugleichenden Quartiers= und Militcr-Transport-Kosten, ohne Rücksicht, ob diese 
ein Gegenstand einer allgemeinen Landes= oder nur einer Oberamts-Vergleichung sind, 
seinen Antheil in Gemäßheit der jeweiligen gesehlichen Bestimmungen zu übernehmen. 
Bei Natural-Requisitionen bleibt es seiner Willkühr überlassen, ob es seinen An- 
theil selbst abliefern, oder an Accorden, welche von den Oberamts-Vorstehern getroffen 
werden, Theil nehmen will.
	        
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