Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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ist, welches mit dem 1. September d. J. in Wirksamkeit treten soll, so wird dieses hie- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 23. August 1852. Schlaper. 
b) Verfügung, die dießjährige Feier des landwirkhschaftlichen Festes in Cannstadt betrefsend. 
In Beziehung auf das nächst bevorstehende landwirthschaftliche Fest in Cannstadt 
findet man sich veranlaßt, Folgendes bekannt zu machen: 
g. 1. 
Das landwirthschaftliche Fest wird Freitags den 28. September auf dem gewoͤhn- 
lichen Platze bei Cannstadt gefeiert. 
. 2. 
Alle Württembergischen Landwirthe, Vieh= oder Pferde-Besitzer, welche etwas 
Ausgezeichnetes von Pferden, Rindvieh oder sonstigen Hausthieren aufzuweisen verms- 
gen, werden zur Vorführung derselben und zur Preis-Bewerbung eingeladen. 
K. 5. 
Die Preise bestehen neben einer silbernen Medaille: 
für die drei besten vierjährigen Hengste: 
in 20 — 10 — 5 Wurttembergischen Dukaten; 
für die drei besten vierjährigen Stuten: 
in 15 — 3 — 4 Württembergischen Dukaten; 
für die drei besten zweijährigen Zuchtstiere: 
in 10 — 5 — 2 Württembergischen Dukatenz 
für die drei besten Kühe mit dem ersten Kalb: 
in 10 — 5 — 2 Wuürttembergischen Dukaten; 
für die drei besten seinwolligten, vierschaufligten Widder: 
in 8 — 4 — 2 Württembergischen Dukaten; 
für die drei besten feinwolligten, vicerschaufligten Mutterschafe: 
in 6 — 3 — 2 Württembergischen Dukaten; 
für die drei besten Eber: 
in 5 — 2 — 1 Wurttembergischen Dukaten; 
für die drei besten Mutterschweine: 
in 4 — 2 — 1 Wurttembergischen Dukaten.
	        
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