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B) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung, die Prüfungen der Bewerber um Forststellen betreffend.
Unter Beziehung auf die K. Verordnung vom 1. Oktober 1827, so wie die Verfü-
gungen vom 20. März 1826 und 29. April 1828 wird hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß im Monat October d. J. wieder eine Prüfung der Bewerber
um Forststellen von dem Finanz-Ministerium wird vorgenommen werden, bei welcher sich
a) diejenigen Bewerber, welche sich blos für Forstwarts= und Försterstellen wol-
len prüfen lassen,
am 2. Oktober;
5b) diejenigen, welche die Prüfung für Forst-Reserendärs-, Forst-Assistenten-, För-
sters-, Oberförsters-Stellen und so weiter, erstehen wollen,
am 9. Oktober,
jedesmal Morgens 8 Uhr in dem sogenannten großen Stockgebäude dahier einzufinden
haben, wenn sie nicht auf ihre Gesuche um Zulassung zu der Prüfung durch besondere
Erlasse zurückgewiesen werden sollten.
Die Gesuche um Zulassung zum Eramen sind spätestens bis zum 20. September
d. J. bei dem Finanzministerium einzureichen; auch ist denselben neben den erforderlichen
Zeugnissen ein vollständiges Nationale beizuschließen, welches
1) den Vor= und Zunamen des Candidaten und dessen gegenwärtigen Aufenthaltsort,
2) den Geburtsort und das Oberamt desselben,
5) den Tag und das Jahr der Geburt,
4) den Nomen, Stand und Wohnort des Vaters,
5)0 die bisherige Vildungs-Laufbahn und übrigen personlichen Berhältnisse des Can-
didaten, und
6) die Erklärung über den Besib eines Gemeinde-, Bürger-oder Beisihrechts nach
der Vorschrift vom 20. August 1828 (Reg. Bl. S. 709) enthalten muß.
Die Zeugnisse zu den Rubriken 3., 5. und 6. sind entweder im Original, oder in
beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Stuttgart den 21. August 1852. Herzog.