Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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von Zeugen vorzunehmen sind, ein fortlaufendes Protokoll zu fuͤhren ist, unbeachtet las- 
sen; so werden dieselben erinnert, den Vorschriften der Notariats--Ordnung, zu Vermei- 
dung der im g. 36 derselben angedrohten Folgen, kuͤnftighin genau nachzukommen. 
Beschlossen in dem K. Ober-Tribunal. 
Stuttgart den 1. September 1832. 
Bolley. 
"8) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten. 
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Bekanntmachung, betreffend die in Gemeinschaft mit der Großherzogl. Baden'schen Regierung getroffene 
Abänderung des Ark. 8 der Verrinbarung über die Verwaltung der Rechtepflege in dem Condominat= 
orte Widdern. 
Da mit der Großherzoglich Baden'schen Regierung unter dem 23. v. M. die 
Uebereinkunft getroffen worden ist, den Art. 8 der Vereinbarung über die Verwaltung 
der Rechtspflege in dem Condominatorte Widdern (Neg. Bl. vom 5. August 1351 
Nro. 55) dahin abzuändern, und zu bestimmen: 
„daß die Notariatssporteln, so wie die Besoldung des gemeinschaftlichen Notars 
zu Widdern von demjenigen Staate jeweils bezogen, resp. geleistet werden 
soll, welcher nach dem in gedachter Uebereinkunft festgesebten Turnus die Juris= 
diction auszuüben hat; serner 
daß der Anfangstermin der Besoldung des ernannten gemeinschaftlichen 
Notars auf den 1. Juli v. J. festzusetzen sey,“ 
so wird solches hiermit zur Nachricht bebannt gemacht. 
Stuttgart den 29. August 1332. 
In Abwesenheit des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten: 
Maucler.
	        
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