Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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4. 
Die nicht am Gerichtssitze wohnenden Official-Anwaͤlte sind nur zu schristlichen 
Ausarbeitungen in Sachen der, armen Parteien, so wie zur muͤndlichen Berathung 
der Lebteren gehalten. 
Beschlossen im Civil-Senate des K. Ober-Tribunals. 
Stuttgart den 15. September 1832. Volley. 
8) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten und 
des Innern. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Unterdrückung der in der J. G. Cokta'schen Verlagshandlang zu 
München, Stuttgart und Tübingen erscheinenden Zeitschrift: „Allgemeine politische Annalen.“ 
Von der deutschen Bundes-Versammlung ist in ihrer Sitzung vom 16. August d. J 
beschlossen worden: 
1) daß die in der J. G. Cotta'schen Verlagshandlung zu München, Stuttgart 
und Tübingen erscheinende Zeitschrift: „Allgemeine politische Annalen“ betitelt, 
und herausgegeben von C. v. Rotteck, wegen ihres, der Erhaltung des Frie- 
dens und der Ruhe in Deutschland zuwiderlaufenden, und die Würde des 
Vundes verlehenden Inhalts, von Bundeswegen unterdrückt und die K. Re- 
gierungen von Bayern und Württemberg aufgesordert werden, diesen Beschluß 
zu vollziehen; 
2) daß der Redakteur dieser Zeitschrift, C. v. Rotteck, binnen fünf Jahren in 
keinem Bundes-Staate bei der Redaktion einer ähnlichen Zeitschrift zugelassen 
werde; endlich 
daß sämtliche Bundes-Reglerungen aufgefordert werden, den Debit dieser Anna- 
len in ihren Staaten zu verbieten. 
Dieser Beschluß wird hierdurch mit dem Anhange bekannt gemacht, daß wegen 
dessen Vollzugs das Erforderliche verfügt worden ist. 
Stuttgart den 17. September 1832. 
Beroldingen. Schlaper. 
□
	        
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