Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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die Stelle der Verordnung vom 19. Juni 1815 (Reg. Bl. S. 247) tritt, zur allgemei- 
nen Kenntniß und Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Frankfurt a. M. den 24. August 1832. 
Ju Abwesenbeit des General Post-Dircktors: 
Der Vice-General. Post-Direktor: 
Oörnberg. 
Exrtrapost-Dienst-Ordnung 
für die 
K. Württembergischen Posthaltereien. 
K. 1. 
Die Obliegenheit der Poslhalter zur Unterhaltung der erforderlichen Anzahl diensttauglicher Pferde 
betreffend. 
Jeder Posthalter ist verpflichtet, stets die ihm nach Verhältniß seiner Station 
vorgeschriebene Anzahl von Postpferden für den Posidienst zu unterhalten, und den 
eintretenden Abgang jedesmal sofort wieder zu ergänzen. Diese Pferde müssen sich 
sämtlich in vollkommen diensttanglichem Zustande befinden, d. h. sie müssen dergestalt 
bei Kräften und knochensest seyn, daß sie die Wegesstrecke bis zu den nächstgelegenen 
Stationen unfehlbar in der dazu anberaumten Zeit zurücklegen können. 
Besonders aber dürfen durchaus keine Pferde zum Postdienst verwendet werden, 
welche mit gefährlichen Untugenden behaftet sind, z. B. scheuende, widerstrebende, mit 
Koller behaftete Pferde, eben so wenig aber auch ganze Hengste. 
g. 2. 
Die Requlrirung von Aushülfs-Plerden. 
In Fällen, wo die einer Posthalterei zur Unterhaltung vorgeschriebene Pferdezahl 
für den Bedarf des ordentlichen und des Erxtrapost-Dienstes vicht ausreicht, hat dieselbe
	        
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