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der bestehenden Bestimmung gemäß (Verordnung vom 9. September 1819, Art. 17,
Ikl. e) die Stellung der erforderlichen Aushülfs-Pferde von der Orts-Behörde nachzu-
suchen.
Ueber diese Requisitionen ist, um die gehörige Zeit-Einhaltung bei denselben zu
controliren, ein tabellarisches Verzeichniß nach dem in der Anlage unter Buchstaben 4.
enthaltenen Formular zu führen.
Für Postdienst-Leistungen, deren Eintritt dem Posthalter im Voraus bekannt ist,
z. B. Fahrten und Ritte im ordentlichen Dienst oder voraus bestellte Extrapost-Lei-
stungen muß die Bestellung der benöthigten Aushülfs-Pferde in dem Augenblicke ein-
geleitet werden, in welchem durch Forderungen des Postdienstes ein Mangel an der
für jene bevorstehenden Leistungen bereit zu haltenden Pferdezahl eingetreten ist. Soll-
ten sich unter den gestellten Post-Aushülfs-Pferden dienstuntaugliche besinden; so dür-
fen solche nicht eingespannt und für den Postdienst verwendet, sondern sie müssen zurück-
gewiesen und es muß auf Stellung diensttauglicher Pferde beharrt werden. Für die gestellten
Aushülss-Pferde haben die Posthalter die jeweilige Extrapost-Tare, mit Abzug von
15 Kreuzern pr. Pferd, ohne Unterschied der Stations-Entfernung, welche dem Post-
halter als Expedirions-Gebühr verbleiben, zu bezahlen.
Das Trinkgeld für eine mit Aushülfs-Pferden geleistete Extrapostfahrt gebührt
demjenigen Knechte, welcher die Fahrt wirklich verrichtet hat.
K. 3.
Die Unterhaltung geeigneter Post-Chaisen und eines ordnungsgemäßen Pferdegeschirro betreffend.
Die Posthalter haben stets eine genügende Anzahl von Chaisen zum Behusfe des
Extrapost-Dienstes und der etwa erforderlichen Abgabe von Bei-Chaisen zu den Eil-
und Postwägen zu unterhalten; der Zustand dieser Chaisen muß jederzeit von der Art
seyn, daß er den Reisenden die erforderliche Sicherheit vor Gefahren, die aus der man-
gelhaften Beschaffenheit eines Fuhrwerks entstehen können, Schuß vor Wind und
Wetter und endlich diejenige Bequemlichkeit gewährt, auf welche der Reisende einen
gegründeten Anspruch machen kann. Nicht weniger sind die Pferdegeschirre in vollkommen
diensttauglichem und reinlichem Zustand zu unterhalten. Hinsichtlich der Pferdegeschirre wird
es den Posthaltern neuerdings zur besonderen Verpflichtung gemacht, die Stangen-