Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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fern die Absagung nicht mindestens zwei Stunden vor der Zeit geschieht, auf welche 
die Bestellung gemacht war. 
Als abgesagt darf die Extrapost angesehen werden, von welcher der Besteller zwei 
Stunden nach der Zeit, auf die sie bestellt war, noch keinen Gebrauch gemacht hat, in 
welchem Falle alsdann die so eben bemerkte Entschaͤdigung fuͤr eine nicht mindestens 
zwei Stunden vorausgeschehene Absagung eintritt. 
g. 8. 
Verguͤtung fuͤr die Ruͤckfahrt. 
Wuͤnscht ein Extrapost-Reisender zur Zuruͤckfahrt nach derjenigen Station, woher 
derselbe gekommen ist, sich der gleichen Pferde zu bedienen, mit denen er uͤberfuͤhrt 
worden ist; so ist ihm solches fuͤr den Fall eines nicht uͤber zwei Stunden betragenden 
Aufenthalts gegen Entrichtung des hälftigen Extrapost= und Trinkgeldes zu gestatten. 
#. 9. 
Die Bespanmung der Ertraposten bekreffend. 
Die Anzahl der einer Extrapost anzuspannenden Pferde richtet sich nach der zu be- 
fördernden Personenzahl eines Theils und nach der Quantität und Beschaffenheit 
des Reisegepäcks und der Reisewägen anderer Seits. 
Das hiebei weiter angeschlossene Bespannungs-Regulativ C. enthält die näheren 
Bestimmungen hierüber. 
Nach demselben hat sich jeder Posthalter auf das Genaueste zu richten und dieses 
Regulativ ist ebenfalls in dem Passagiers= oder Gastzimmer öffentlich auszuhängen. 
Zur genaueren Feststellung der hierin enthaltenen Bestimmungen wird hier noch 
bemerkt, daß die auf dem Vordergestell der Reisewägen angebrachten Magazine, so 
wie die sogenannten Vaches, wenn sie bepackt sind, rücksichtlich der Bespannung als 
Koffer, ein einzelnes Kind unter sieben Jahren gar nichr, zwei dergleichen aber als 
eine Person in Anschlag zu bringen sind. 
# Kein Posthalter darf sich erlauben, einem durchpasst irenden Extrapost-Reisenden 
eine größere Anzahl von Postpferden aufzunöthigen, als diejenige, mit welcher derselbe
	        
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