Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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aus und wohin die Posthalter Extrapost-Fahrten zu leisten verpflichtet sind, nebst den 
betreffenden Stations-Distanz-Bestimmungen, wonach das Extrapost-Geld zu berechnen 
und zu erheben ist, enthalten, und dieses Stations-Verzeichniß ist gleichfalls in dem 
Passagiero= oder Gastzimmer öffentlich auszuhängen. 
&. 12. 
Verbot der Stations-Uebersübrung. 
Einer rückliegenden Post-Station ist es nicht gestattet, eine Extrapost-Fahrt über 
die nächste Station hinaus bis zur zweitfolgenden oder bis zu einem andern, zwei oder 
mehr Stunden über die nächste Station hinaus an einer Post-Straße liegenden Orr 
zu leisten. 
K 185. 
Weiterbeförderung der mit Ertrapost ankommenden Reisenden durch Hauderer. 
Ein mit Ertrapost in einem Stationsorte angekommener Reisender darf nach 
einer weitern Post-Station oder einem andern, an einer Postroute gelegenen und von 
der Ankunfr-Station zwei oder mehr Stunden entfernten Orte mit Hauderers= oder 
sonstigen nicht von der Posthalterei abgegebenen Mierhpferden nur erst nach Verflaß 
von 48 Stunden, von seiner Ankunft an gerechnet, geführt werden. Der diesem Ver- 
bot entgegenhandelnde Pferdevermiether wird mit einer Geldbuße von 6 fl. 50 kr. be- 
straft. 
Ausgenommen von diesem Verbot sind bloße Spazierfahrten, von welchen der Rei- 
sende unmittelbar und mit denselben Pferden in die Ankunfts-Station zurückkehrt. 
*“ 
Die Wechselung der Pferde zweier sich begegnenden Erlraposien betreffend. 
Das eigenmächtige Wechseln der Bespannung zweier sich begegnenden Extraposten 
von Seite der Postillons ist bei einer Strafe von l fl. 50 br. verboten. 
Sind jedoch die beiderseitigen Reisenden auf das an dieselbe von den Postillonen 
gestellte Ansuchen ihrerseits mit einem solchen Pferdewechsel einverstanden, so ist der- 
selbe gestatter, jedoch nur in dem Falle beiderseits gleicher Bespannung. In einem sol-
	        
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