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aus und wohin die Posthalter Extrapost-Fahrten zu leisten verpflichtet sind, nebst den
betreffenden Stations-Distanz-Bestimmungen, wonach das Extrapost-Geld zu berechnen
und zu erheben ist, enthalten, und dieses Stations-Verzeichniß ist gleichfalls in dem
Passagiero= oder Gastzimmer öffentlich auszuhängen.
&. 12.
Verbot der Stations-Uebersübrung.
Einer rückliegenden Post-Station ist es nicht gestattet, eine Extrapost-Fahrt über
die nächste Station hinaus bis zur zweitfolgenden oder bis zu einem andern, zwei oder
mehr Stunden über die nächste Station hinaus an einer Post-Straße liegenden Orr
zu leisten.
K 185.
Weiterbeförderung der mit Ertrapost ankommenden Reisenden durch Hauderer.
Ein mit Ertrapost in einem Stationsorte angekommener Reisender darf nach
einer weitern Post-Station oder einem andern, an einer Postroute gelegenen und von
der Ankunfr-Station zwei oder mehr Stunden entfernten Orte mit Hauderers= oder
sonstigen nicht von der Posthalterei abgegebenen Mierhpferden nur erst nach Verflaß
von 48 Stunden, von seiner Ankunft an gerechnet, geführt werden. Der diesem Ver-
bot entgegenhandelnde Pferdevermiether wird mit einer Geldbuße von 6 fl. 50 kr. be-
straft.
Ausgenommen von diesem Verbot sind bloße Spazierfahrten, von welchen der Rei-
sende unmittelbar und mit denselben Pferden in die Ankunfts-Station zurückkehrt.
*“
Die Wechselung der Pferde zweier sich begegnenden Erlraposien betreffend.
Das eigenmächtige Wechseln der Bespannung zweier sich begegnenden Extraposten
von Seite der Postillons ist bei einer Strafe von l fl. 50 br. verboten.
Sind jedoch die beiderseitigen Reisenden auf das an dieselbe von den Postillonen
gestellte Ansuchen ihrerseits mit einem solchen Pferdewechsel einverstanden, so ist der-
selbe gestatter, jedoch nur in dem Falle beiderseits gleicher Bespannung. In einem sol-