Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

363 
chen Falle ist das Postillons-Trinkgeld von dem Reisenden nur demjenigen Postillon 
zu bezahlen, welcher denselben auf die Station bringt. 
g. 15. % 
Verbot des Vorfabrens einer nachkommenden Ertrapost. 
Bei gleicher Bespannung zweier oder mehrerer hinter einander fahrender Extra- 
posten ist das Vorfahren der nachfolgenden vor der vorausfahrenden in der Regel bei 
Strafe von 50 kr. untersagt. 
Nur hinsichtlich der Cabinets= und Schild-Kuriere findet hievon eine Ausnahme 
zu Gunsten der Leßrern Statt. Dagegen ist einer nachfahrenden Extrapost von stärberer 
Bespannung als die der voranfahrenden das Vorfahren in allen Fällen gestattet. 
Dieses Vorfahren ist ferner auch ohne Rücksicht auf die Bespannung in dem Falle 
gestutet, wenn der Anfangs vorausfahrenden Ertrapost ein Zufall begegnen sollte, 
wodurch dieselbe zu einem Stillstand oder zur Verminderung der vorgeschriebenen 
Schnelligkeit der Fahrt (F. 16) sich genöthigt sehen würde. 
** 
Die Transportzeit der Ertraposten betreffend. 
Bei guter und mitrlerer Wegsbeschaffenheit und bei regulatiomäßiger Bespannung 
muß der Transport der Erxtrapost auf die Entfernung von 
1 Post in ... 2 Stunden, 
2 — in 14 — 
1 — in 131 — 
12 — in 2 — 
11 — n 24 — 
12 —in 3 — 
2 — wecgen alsdann unterwegs erforderlicher Fütterung in 
44 Stunden geschehen. 
Sollten irgendwo besondere Terrainhindernisse die reguläre Beförderung der Extra- 
posten von einer Station zur andern innerhalb der vorstehend anberaumten Zeit nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.