Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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gestatten; so wird für solche Fälle deshalb besondere Bestimmung von Seite der Ge- 
neral-Post= Direktion getroffen und eine angemessene Transportzeit festgesetzt werden, 
durch welche die betreffenden Posthalter sich bei den Ertrapost-Reisenden wegen der Ab- 
weichung von obigen Transportzeit-Regulativ zu legitimiren haben. Ohne den Besit 
einer solchen Legitimation ist jeder Posthalter verbunden, die Extraposten in der oben 
anberaumten Zeit zu befördern; es wäre dann, daß tiefer Schnee oder besonders schlim- 
mer Weg solches unmöglich machten. 
§. 17. 
Das Ausweichen der Ertraposien unter sich und mit anderen Fuhrwerken betreffend. 
Die Extraposten haben den Eilwagen, Diligencen, Packwagen und überhaupt allen 
ordindren Fahrposten bei Begegnung mit denselben so vollständig als möglich und zu 
rechter Zeit auszuweichen; im Unterlassungsfalle wird der betreffende Posthalter in eine 
Strafe von 2 fl., vorbehältlich des Regresses an den schuldigen Postillon, unnachsichtlich 
versällt werden. 
Begegnen einander zwei Extraposten, so hat jede derselben der andern zur 
Hälfte auszuweichen. Dagegen hat alles nicht postmäßige Fuhrwerk nicht nur den 
ordindren, sondern auch den Extraposten beim Begegnen zur rechten Zeit genügend 
auszuweichen, zu welchem Ende jedoch der das Postfuhrwerk oder die Extrapost füh- 
rende Postillon zur gehbrigen Zeit in das Posthorn zu stoßen und damit die Aufforderung 
zum Ausweichen an das entgegenkommende Fuhrwerk zu geben hat. 
Unterbleibt dieses Signal, so findet auch keine Klage wegen unterlassenen Aus- 
weichens Statt. Weicht dagegen ein nicht postmäßiges Fuhrwerk, der durch das Post- 
horn ergangenen Aufforderung unerachtet, einer ordindren fahrenden oder einer Extra- 
post entweder gar nicht oder nicht genügend aus; so hat der betreffende Postillon hie- 
von sowohl dem Posthalter der vorliegenden, als dem der rückliegenden Starion, 
unter Bezeichnung des begegnenden Fuhrwerks, Anzeige zu machen, welche, falls der 
betreffende Fuhrmann, Hauderer oder Kutscher in einem der beiden Stationsorte oder 
doch in deren Bezirk anfäßig ist, denselben bei seiner Orts-Obrigkeit zu belangen und, 
wofern keine Satisfaktion erfolgt, an die vorgesehte Postbehörde Anzeige zu machen 
haben.
	        
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