Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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g. 21. 
Die Beschwerden der Ertrapost-Reisenden gegen die Posthaltereien und Postillone betreffend. 
Glaubt ein Extrapost-Reisender Veranlassung zu gegründeter Beschwerdeführung 
gegen einen Posthalter wegen Ueberforderung, wegen verspäteter Abfertigung, wegen 
schlechter oder wegen Aufnöthigung übermäßiger Bespannung, wegen unhöflichen Beneh- 
mens, oder gegen einen Postillon, wegen schlechter oder unvorsichtiger Ueberführung, 
w'gen Trinkgelds-Ueberforderung, Grobheit u. s. w. zu haben; so kann derselbe seine 
dießfillsige Klage in dem Extrapost-Journal der nächsten Station in der betreffenden 
Rubrik schriftlich anbringen, der Posthalter dieser lehtern Station aber hat sofort den 
ankommenden Postillon züber eine solche Beschwerde, in soweit dieser lehtere darüber 
Aus #zunft zu ertheilen in dem Falle ist, zu vernehmen und dessen Aussage in die Ru- 
brik der Gegenbemerkungen auf die Beschwerden der Reisenden betreffenden Orts ein- 
zutragen. 
Sollte jedoch ein Ertrapost-Reisender über einen Gegenstand Beschwerde zu führen 
haben, welcher alsbaldiger Abhülfe bedarf und der Posthalter lebztere beharrlich verwei- 
gern; so hat sich der Beschwerdeführer deshalb an die Orts-Polizeibehörde, oder falls 
sich ein Oberpostamt im Orte befindet, an dieses um amrliche Einschreitung zu wenden. 
Außer den vorerwähnten Mitreln steht den Ertrapost-Reisenden zu Vorbringung 
ihrer Beschwerden noch der weitere Weg der unmittelbaren schriftlichen Anzeige an die 
Geuneral-Postdirebtion offen. 
* 
Die Ertraposi-Journale betreffend. 
Das bereits im vorigen 9. erwähnte Extrapost-Journal, welches auf jeder Post- 
halterei geführt wird, hat der Posthalter einem jeden abfahrenden oder durchpassiren- 
den Extrapost-Reisenden zur Eintragung seines Namens, Charabters, der erhaltenen 
Pferdeanzahl, der Station, woher derselbe kommt, so wie derjenigen, wohin er sich 
begiebt, in die betreffenden Rubriken, vorzulegen und um diese Eintragung auf beschei- 
dene Weise zu ersuchen, im Falle der Weigerung des Reisenden aber demselben zu be- 
merken, daß vor geschehener Einzeichnung in das Ertrapost-Journal keine Postpferde 
zur Weiterbesörderung abgegeben werden dürfen, welche Bemerkung der Posthalter für 
den Fall einer beharrlichen Weigerung auch zu realisiren ermächtigt ist.
	        
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