Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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v. Bilfinger, eine Zurechtweisung ertheilt worden; was hiemit dem ergangenen 
höchsten Befehl vom 5. d. M. gemäß zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 8. Februar 1852. Beroldingen, 
8) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Privilegien gegen den Nachdruck der Werke: 
a) v. Malchus, Handbuch der Militär-Geographie, 
b) Chelius, Handbuch der Chirurgie, vierte Auflage, und 
c) Beck, Handbuch der Augenheilkunde, zweite Auflage. 
Seine Königliche Majestüht haben durch höchste Entschließung vom 8. d. M. 
dem Universitäts-Buchhändler Groos in Heidelberg Privilegien gegen den Nachdruck 
folgender drei, in seinem Verlage erscheinenden Werbe, nämlich: 
a) v. Malchus, Handbuch der Militär-Geographie, 
b) Chelius, Handbuch der Chirurgie, vierte Auflage, und 
c) Beck, Handbuch der Augenheilkunde, zweite Auflage, 
auf die Dauer von sechs Jahren zu verleihen gnädigst geruht; welches unter Hinwei- 
sung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher- 
Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 10. Februar 1832. Kapff. 
2. Der General-Direbtion der K. Württembergischen Posten. 
Bekauntmachung, betreffend die Vermeidung öfterer Abänderungen auf den Adressen der durch die 
Post zu spedirenden Schreiben. 
Da es in neuerer Zeit häufig geschieht, daß einige ôffentliche Behbrden bei ihrer 
gegenseitigen Correspondenz nicht nur die an sie eingelaufenen Schreiben selbst zur 
Rückamwort benußen, sondern auch die ursprünglichen Adressen oder Couverte der er- 
steren für letztere beibehalten, und anstatt solche frisch zu couvertiren, sich darauf be- 
schränken, die frühere Bezeichnung der Adressat-S:elle, so wie des Bestimmungsorts 
zu durchstreichen und abzuändern, mit dieser Behandlungsweise bei ein und demselben 
Schreiben auch öfters zwei-, drei= und mehreremal fortfahren, hierdurch aber
	        
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