Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Nro. 8. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
Freitag, den 24. Februar 1 *27• 
  
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—... ÁÊä 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. K. Verordnung, betresend das Verbot der Constituirung von Vereinen zu. Berathung 
landständischer Angelegenheiten. — Dienst-Nachrichten. 
Verfugungen der Deparrements. Uebertritt des Referendärs zweiter Elasse, Zürner, zu einem 
Oberamts-Gerichte. — Bekanntmachung, die Zahl der im Juhre 1831 bei den Bezirks-Gerichten verhan- 
delten Gant-Processe betreffend. — Bekreffend die Verleihung eines Erfindungs-Patents an den Kaufmann 
und Fabrikanten Rapp zu Stutttgart. — Betreffend die Ertheilung eines Erfindungs-Patents an den 
Jeugschmid Friedrich Schoffer zu budwigsburg. — Aufnahme zurier ausübenden Aerzte. — Bekanntma- 
chung, betresfend die beim llebertritt von einem bei der Staatsdiener-Pensions-Anstalt betheiligten Amte 
auf ein bei der geistlichen Wittwen-Casse betheiligtes, zu dieser zu bezahlenden Gebüuhren. 
Dienst-Erledigungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A)) Konigliche Verordnung, 
detreffend das Verbot der Constituirung von Vereinen zu Berathung landständischer Angelegenheiten. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da die den Staats-Angehbrigen verfassungsmäßig zukommende Befugniß, bei all- 
gemeinen Landes-Angelegenheiten mitzuwirken, wesentlich in dem Wahlrechte liegt und 
mit Beendigung der Wahlen erschöpft ist, überhaupt aber die Organe für die Aus-
	        
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