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nung des so eben erwaͤhnten Artikels hiemit aufgefordert, ihre dießfaͤlligen Gesuche,
welche genau nach den hieruͤber bestehenden Vorschriften eingerichtet seyn muͤssen, bis
zum 15. November d. J. bei der unterzeichneten Stelle um so gewisser einzureichen,
als im Falle der Nichteinhaltung dieses Termins der Nachtheil des Ausschlusses von
dieser Semester-Prüfung für die Säumigen unfehlbar eintreten wuͤrde.
Hiebei wird noch angefügt, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in dem
Termine sich melden, sodann aber ohne Entschuldigung ausbleiben, auch zu der nächst-
solgenden Prüfumg nicht zugelassen werden.
Schließlich wird die wegen Verhinderung der Anwendung verberener Hülfsmittel
bei der schrifrlichen Prüfung ergangene Ministerial-Versügung vom 17. April 1328.
(Reg. Bl. S. 195) ihrem ganzen Inhalte nach wiederholt eingeschärft-
Stuttgart den 16. Oktober 1832. Schwab.
8) Des Departements des Innern:
1. Des Medicinal-Collegium.
Aufnahme zweier ausübenden Wundärzte.
Die Candidaten der Chirurgie, Carl Gottlieb Burger von Stuttgart und Jo-
hannes Luippold von Balingen sind nach erstandenen Prüfungen zur Ausübung der
Wundarzneikunde nach den Befugnissen der Wundärzte erster Abtheilung, so wie auch-
zur Ausübung der Geburtshülfe ermächtigt worden-
Stuttgart den 3. Oktober 1832. Walther.
2. Des Studienraths.
Bekanntmachung der theils in das evangelische Seminar zu Tübingen ausgenommenen, theils zum aka-
demischen Studium der evangelischen Theologie auß#erhalb des Seminars ermächtigten Jünglinge.
In Folge der am Anfang dieses Monats vorgenommenen Concurs-Prüfung sind
I. solgende dreißig Jünglinge in das evangelische Seminar zu Tübigen aufgenommen
worden: