Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

—  923  —

Reichs-Gesetzblatt.

Al.

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Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  S.  923.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  einerseits  und  Oesterreichs  und  Ungarns  andererseits
rücksichtlich  der  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassenen  Gegenstände,  in  Gemäßheit  des  F.  1
letzter  Absatz  der  Ausführungs-Bestimmungen  zum  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr.
  S.  1015.

 

 

 

 

(Nr.  2052.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.
  Vom  15.  November  1892.

Gue  dem  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  15.  November  1892  auf
Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusse  tritt  mit  dem
1.  Januar  1893  an  die  Stelle  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  vom  11.  Mai  1874  die  nachstehende

Verkehrs-Ordnung
für  die

Eisenbahnen  Deutschlands.

 

J.
Eingangs-Bestimmungen.

)Die  Bestimmungen  dieser  Verkehrs-Ordnung  finden  Anwendung  auf
den  Verkehr  sämmtlicher  Eisenbahnen  Deutschlands.  Auf  den  internationalen  Verkehr
  dieser  Bahnen  findet  die  Verkehrs-Ordnung  nur  insoweit  Anwendung,  als
derselbe  nicht  durch  besondere  Bestimmungen  geregelt  ist.

()  Bestimmungen  der  Eisenbahnverwaltungen,  welche  die  Verkehrs-Ordnung
ergänzen,  sind  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  zulässig.  Abweichende
Bestimmungen  können  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung,  wie  auch  dort,
wo  dies  durch  die  Eigenart  der  Betriebsverhältnisse  bedingt  erscheint,  von  der

Reichs-=  Gesetzbl.  1892.  143

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  November  1892.