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. 7.
Die Eidesformel, welche von dem Schwoͤrenden selbst abgelesen wird, beginnt mit
den Worten: «
„Vor Gott, dem Allwissenden, dem Allmaͤchtigen und Allgerechten, dem
„Gott Abrahams, Isaks und Jakobs, dessen Fluch uͤber den Meineidigen
„kommt, schwoͤre ich, ohne Vorbehalt und Ausflucht, in Aufrichtigkeit des
„Herzens, nicht nach meinen Gedanken, sondern nach den Gedanken des
„Gerichts, und nach dem Sinne, welchen der Richter mit seinen Worten
„verbindet, ich schwöre daß rc.
(Hier folgt das Eidesthema.)
Die Schlußworte lauten:
„Wenn ich falsch schwöre, so müssen mich alle die Strafen treffen,
„welche mir in der geschehenen Ermahnung angedeutet worden.“
„So wahr mir Gott, Adonai, der Gott Jeraels helfe! Amen.“
K. 8.
Für diejenigen Israeliten, welche nur jüdisch-deutsche Schrift lesen können, wird
jedem Gericht ein in Leßterer abgefaßtes Formular der Eidesformel (§. 7) besonders
mitgetheilt werden.
Auch in dem deutschen Formular ist jedenfalls das Wort „Gott“ (Jehova) in
der Schlußformel mit hebräischen Buchstaben (durch einen Rabbinen) einschreiben zu
lassen.
Kann der Schwörende Geschriebenes nicht lesen, so muß der Eid, wenn der Rab-
bine bei der Verhandlung anwesend ist (§. 2), von diesem, im andern Falle von dem
Richter, ihm vorgesagt und von ihm Wort für Wort nachgesprochen worden.
g. 9.
Ausnahmsweise kann der Richter, entweder aus eigener Bewegung, oder in Civil-
Rechtssachen auch auf den Antrag der Parthey, die vorstehenden Foͤrmlichkeiten bei
der Eidesleistung dadurch vermehren, daß er die Letztere in der Synagoge vornehmen
laͤßt.
Vor Anberaumung einer Tagfahrt zur Eidesabnahme ist uͤbrigens der Schwoͤ-
rende uͤber einen solchen Antrag stets zu vernehmen, und jedenfalls dieser feierlicheren
Form in dem Erkenntnisse oder richterlichen Bescheide immer ausdruͤcklich zu erwaͤhnen.