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„die volle Wahrheit sagen, und davon weder durch meinen oder der Meini-
„gen Nußzen, Freundschaft oder Feindschaft, Furcht, Gunst oder Mißgunst,
„noch durch sonst irgend etwas mich abhalten lassen will.“
Die Schlußworte lauten wie im F. 7.
Auch sind im Uebrigen die Vorschriften des §. 8 zu beobachten.
K. 1.
In denjenigen Fällen, in welchen ein Handgelöbniß an Eidesstatt nach den Ge-
setzen und dem Gerichtsgebrauche genügt, tritt ein Unterschied zwischen Christen und
Joraeliten nicht ein; unter der einzigen Ausnahme, daß bei den Lebteren der Richter
eine kurze Ermahnung zu halten hat, in welcher er die Unzuläßigkeit geheimer Vorbe-
halte und die auch hier eintretenden Folgen einer Verlehung, der Wahrheit dem zu
Verpflichtenden bemerklich macht. Auf die Huldigungs= und Diensteide, welche von
den Joraeliten in gleicher Form, wie von den Christen abzulegen sind (Geseh vom
25. April 1828, Art. 2 und Ministerial-Verfügung zu Vollziehung desselben vom
14. Juni 1828, K. 1) findet die gegenwärtige Verordnung keine Anwendung.
15.
Mit der Eidesleistung sind die Israeliten an nachstehenden Tagen zu verschonen:
1) an den Sabbathstagen;
2) an den israelitischen Festtagen, nämlich:
a) den beiden Reujahrstagen,
b) dem Verföhnungstage,
W4c) dem ersten, zweiten, ffebenten, achten und neunten Tage des Laubhärttenfestes,
d) dem ersten, zweiten, siebenten und achten Ostertage,
ee) dem ersten und dem zweiten Pfingsttage; so wie
3) an folgenden israelitischen Bußtagen:
a) vom Tage vor dem ersten israelitischen Neujahr bis zum Versöhnungstage, und
b) am Tage der Tempelzerstörung.
Doch ist in dem Fall einer dringenden Nothwendigkeit, welche aber dann bei der
richterlichen Vorladung besonders auszudrücken ist, jeder Israelite auch an solchen Ta-
gen zu einer Eidesleistung zu erscheinen verbunden (Gesetz vom 25. April 1828, Art.55).