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„daß keine, in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deut-
scher Sprache im Druck erscheinende Zeit= oder nicht über zwanzig Bogen
betragende sonstige Druckschrift politischen Inhalts in einem Bundesstaate
ohne vorgängige Genehmhaltung der Negierung desselben, zugelassen und
ausgegeben werden dürfe;“
so verordnen und verfügen Wir zur Vollziehung dieses Beschlusses, nach Anhdrung
Unseres Geheimenraths, wie folgt:
+. 1.
Zur Ausgabe und Verbreitung von Zeitschriften politischen Inhalts, welche in einem
nicht zum deutschen Bunde gehdrigen Staat in deutscher Sprache erscheinen, wird vor-
gängige polizeiliche Genehmhaltung erfordert, welche,
a) wenn die Zeitschrift durch die Post unter Vermittlung des Hauptpostamts
Stuttgart oder durch eine Stuttgarter Buchhandlung bezogen wird, bei Unse-
rer Censur-Commission,
b) außerdem aber bei der dem ausgebenden Postamt oder Buchhändler oder dem
sonstigen Verbreiter vorgeseßzten Bezirks-Polizeistelle,
unter Vorlegung sämtlicher auszugebender Blätter oder Hefte einzuholen ist.
Die erfolgte Genehmhaltung wird auf allen auszugebenden Exemplaren durch Auf-
drückung des amtlichen Stempels angezeigt.
. 2.
Die Ausgabe oder Verbreitung eines nicht mit dem nach 9. 1 erforderlichen Er-
laubniß = Stempel versehenen Zeitschriftheftes oder Blatts wird mit einer Strase von
fünf Reichsthalern gerügt. Die ausgegebenen Exemplare werden zum nachträglichen
Erkenntnisse über ihre Genehmhaltung mit Beschlag belegt.
. 3.
Von jeder nicht mehr als zwanzig Bogen im Druck betragenden, nicht perlodischen
Schrift, welche außerhalb des deutschen Bundes-Gebiets in deutscher Sprache erschienen
ist, und politische Verhältnisse des Bendes oder eines Bundes-Staats zum Gegenstand
hat, ist nach Analogie des §. 25 des Gesehes vom 30. Januar 1817 vor dem inländi-
schen Debit ein Exemplar der Bezirks-Polizeistelle zur Durchsicht vorzulegen, welche
über die geschehene Vorlegung Bescheinigung ertheilt.