Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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„daß keine, in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deut- 
scher Sprache im Druck erscheinende Zeit= oder nicht über zwanzig Bogen 
betragende sonstige Druckschrift politischen Inhalts in einem Bundesstaate 
ohne vorgängige Genehmhaltung der Negierung desselben, zugelassen und 
ausgegeben werden dürfe;“ 
so verordnen und verfügen Wir zur Vollziehung dieses Beschlusses, nach Anhdrung 
Unseres Geheimenraths, wie folgt: 
+. 1. 
Zur Ausgabe und Verbreitung von Zeitschriften politischen Inhalts, welche in einem 
nicht zum deutschen Bunde gehdrigen Staat in deutscher Sprache erscheinen, wird vor- 
gängige polizeiliche Genehmhaltung erfordert, welche, 
a) wenn die Zeitschrift durch die Post unter Vermittlung des Hauptpostamts 
Stuttgart oder durch eine Stuttgarter Buchhandlung bezogen wird, bei Unse- 
rer Censur-Commission, 
b) außerdem aber bei der dem ausgebenden Postamt oder Buchhändler oder dem 
sonstigen Verbreiter vorgeseßzten Bezirks-Polizeistelle, 
unter Vorlegung sämtlicher auszugebender Blätter oder Hefte einzuholen ist. 
Die erfolgte Genehmhaltung wird auf allen auszugebenden Exemplaren durch Auf- 
drückung des amtlichen Stempels angezeigt. 
. 2. 
Die Ausgabe oder Verbreitung eines nicht mit dem nach 9. 1 erforderlichen Er- 
laubniß = Stempel versehenen Zeitschriftheftes oder Blatts wird mit einer Strase von 
fünf Reichsthalern gerügt. Die ausgegebenen Exemplare werden zum nachträglichen 
Erkenntnisse über ihre Genehmhaltung mit Beschlag belegt. 
. 3. 
Von jeder nicht mehr als zwanzig Bogen im Druck betragenden, nicht perlodischen 
Schrift, welche außerhalb des deutschen Bundes-Gebiets in deutscher Sprache erschienen 
ist, und politische Verhältnisse des Bendes oder eines Bundes-Staats zum Gegenstand 
hat, ist nach Analogie des §. 25 des Gesehes vom 30. Januar 1817 vor dem inländi- 
schen Debit ein Exemplar der Bezirks-Polizeistelle zur Durchsicht vorzulegen, welche 
über die geschehene Vorlegung Bescheinigung ertheilt.
	        
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