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und aus der freiherrlich v. Palm'schen Stiftung
Eduard Christoph Ludwig Carl v. Seckendorf-Gutendt aus Unterdeufstet-
ten, Oberamts Erailsheim, Jur. stud.
den Preis.
Tübingen den 7. November 1832. Scheurlen.
C) Des Departements der Finanzen.
Des Steuer-Collegium.
Verfügung, betreffend die Sicherung der auf ausländisches Bier gesetzlich gelegten Consumtions-Abgabe.
Nachdem durch die Aufhebung der Zollämter an der Grenze von Bayern ein un-
gehinderter Verkehr Statt sindet; so sieht man sich veranlaßt, zur Sicherung der auf
ausländisches Bier geseßlich gelegten Consumtions-Abgabe, welche bisher durch die
Grenz-Acciser erhoben worden ist, Folgendes zu bestimmen:
Die Abgabe von demjenigen Bier, welches vom Auslande, mit welchem Württem-
berg im Zollverbande steht, eingeführt wird, soll künftig, und zwar vom 1. Januar
1333 an nicht mehr bei den Gränz-Accisern, sondern an dem Orte seiner Bestimmung
bezahlt werden.
Es haben daher sowohl die Wirthe, als auch die Privaten, wenn sie von einem
mit Württemberg im Zollverband stebenden ausländischen Ort in Fässern oder Bouteil-
len Bier beziehen, bei der Ankunft der Ladung hiebon dem Orts-Accifer sogleich An-
zeige zu machen, und demselben den Frachtbrief (Ladschein) zu übergeben.
Dem Acciser wird zur Obliegenheit gemacht, das angegebene Quantum mit der
Ladung gehbrig zu vergleichen, und die gesetzliche Consumtions-Abgabe, welche
5 fl. von einem Eimer braunen Biers, und
2 fl. von einem Eimer weißen Biers
beträgt, zu erheben, hierüber das vorgeschriebene abgesonderte Register zu führen, sol-
ches an jedem Quartal abzuschließen, und den Betrag bei der Accise-Abrechnung dem
Camerglamt zur Verrechnung zu übergeben.