447
pellen, gleich andern Gebaͤuden, in die allgemeine Brandschadens-Versicherung des Koͤ-
nigreichs aufgenommen werden sollen. Da diese gesetzliche Bestimmung in Beziehung
auf diejenigen Kirchen und Kapellen, bei deren Bauerhaltung die Staats-Casse bethei-
ligt ist, nicht auf eine gleichförmige Art vollzogen worden; so werden hiemit den Kreis-
Finanz-Kammern und Cameralämtern folgende allgemeine Vorschriften ertheilt:
1) Die vollbommen feuerfesten Bestandtheile derjenigen Kirchen, Kapellen und der
dazu gehdrigen Thürme, welche auf Kosten der Staats= Finanz-Verwaltung un-
terhalten werden, bleiben nach der den Gebude-Eigenthümern in der Brand-
schadens-Versicherungs-Ordnung K. 6 frei gestellten Wahl von der Versicherung
ausgenommen. Es ist aber dafür zu sorgen, daß die ausgenommenen Theile
in dem Brandschadens-Versicherur gs-Jataster genau vorgemerkt werden. Dage-
gen sind
Uhren, Glocken, Orgeln, Emporbühnen, Kirchenstühle, Altäre und andere der-
gleichen, mit dem Kirchengebaude niet= und nagelfest zusammenhängende Gegen-
stände der Brandschadens-Versicherung einzuverleiben; ihr Anschlag ist unter
dem Anschlage des Gebäudes mit zu begreifen. Wo dergleichen ergänzende
Theile eines Kirchengebudes von der Kirchenpflege oder der Gemeinde ange-
schafft und unterhalten werden müssen, während die Baulast von dem Kirchen-
gebäude selbst dem Staate obliegt; da ist es Sache der Kirchenpflege oder der
Gemeinde, die gedachten Gegenstände besonders in die Persicherung anfnehmen
zu lassen und die Beiträge davon zu entrichten.
Hinsichtlich der Versicherung derjenigen Kirchen und Kapellen, wovon dem Staate
nur ein gewisser Antheil an der principalen Baulast obliegt, haben die Finanz=
Behbrden nach den obigen Bestimmungen mit den Theilnehmern an der Bau-
last sch zu benehmen. Wörden diese darauf bestehen, daß auch feuerfeste Be-
standtheile in die Versicherung ausgenommen werden; so kann diesem Begehren
nachgegeben werden.
4) Was diejenigen Kirchen und Kapellen betrifft, wovon die Baulast zunächst einer
Kirchenpflege obliegt, und wobei der Staat, etwa als Zehntherrschaft, nur im
Falle des Unvermögens der Kirchenpflege die Baukosten ganz oder theilweise zu
tragen hat; so haben die betreffenden Finanz-Behörden sich zu überzeugen, ob
2
O#n