Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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pellen, gleich andern Gebaͤuden, in die allgemeine Brandschadens-Versicherung des Koͤ- 
nigreichs aufgenommen werden sollen. Da diese gesetzliche Bestimmung in Beziehung 
auf diejenigen Kirchen und Kapellen, bei deren Bauerhaltung die Staats-Casse bethei- 
ligt ist, nicht auf eine gleichförmige Art vollzogen worden; so werden hiemit den Kreis- 
Finanz-Kammern und Cameralämtern folgende allgemeine Vorschriften ertheilt: 
1) Die vollbommen feuerfesten Bestandtheile derjenigen Kirchen, Kapellen und der 
dazu gehdrigen Thürme, welche auf Kosten der Staats= Finanz-Verwaltung un- 
terhalten werden, bleiben nach der den Gebude-Eigenthümern in der Brand- 
schadens-Versicherungs-Ordnung K. 6 frei gestellten Wahl von der Versicherung 
ausgenommen. Es ist aber dafür zu sorgen, daß die ausgenommenen Theile 
in dem Brandschadens-Versicherur gs-Jataster genau vorgemerkt werden. Dage- 
gen sind 
Uhren, Glocken, Orgeln, Emporbühnen, Kirchenstühle, Altäre und andere der- 
gleichen, mit dem Kirchengebaude niet= und nagelfest zusammenhängende Gegen- 
stände der Brandschadens-Versicherung einzuverleiben; ihr Anschlag ist unter 
dem Anschlage des Gebäudes mit zu begreifen. Wo dergleichen ergänzende 
Theile eines Kirchengebudes von der Kirchenpflege oder der Gemeinde ange- 
schafft und unterhalten werden müssen, während die Baulast von dem Kirchen- 
gebäude selbst dem Staate obliegt; da ist es Sache der Kirchenpflege oder der 
Gemeinde, die gedachten Gegenstände besonders in die Persicherung anfnehmen 
zu lassen und die Beiträge davon zu entrichten. 
Hinsichtlich der Versicherung derjenigen Kirchen und Kapellen, wovon dem Staate 
nur ein gewisser Antheil an der principalen Baulast obliegt, haben die Finanz= 
Behbrden nach den obigen Bestimmungen mit den Theilnehmern an der Bau- 
last sch zu benehmen. Wörden diese darauf bestehen, daß auch feuerfeste Be- 
standtheile in die Versicherung ausgenommen werden; so kann diesem Begehren 
nachgegeben werden. 
4) Was diejenigen Kirchen und Kapellen betrifft, wovon die Baulast zunächst einer 
Kirchenpflege obliegt, und wobei der Staat, etwa als Zehntherrschaft, nur im 
Falle des Unvermögens der Kirchenpflege die Baukosten ganz oder theilweise zu 
tragen hat; so haben die betreffenden Finanz-Behörden sich zu überzeugen, ob 
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