Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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die Aufnahme in die Brandschadens-Versicherung mit einem angemessenen An- 
schlage von Seite der betreffenden Kirchenpflege besorgt worden sey, welcher auch, 
so lange sie die Mittel dazu besiht, die Entrichtung der Brandschadens-Beiträge 
obliegt. 
5) Da auch bei Kirchen, wovon der Staat weder die principale, noch eine subsidia- 
rische Baulast hat, der Fall vorkommen kann, daß wegen des Unvermögens der 
Kirchenpflegen und Gemeinden Baukosten-Beiträge des Staates nachgesucht wer- 
den;z so haben die Finanz-Behbrden durch Rücksprache mit den Oberämtern sich 
gleichfalls zu versichern, daß dergleichen Kirchen wirklich in die Brandschadens- 
Versicherung aufgenommen sepen. 
Stuttgart den 15. November 1832. Herdegen. 
b) Verfügung, die Controle der Transit= und Hallgüter an den Zwischenhallen betreffend. 
Da die im 6. 51 der Vereins-Zoll-Ordnung vorbehaltene Controle der Durchgangs= 
oder Hallgüter bei den Hallämtern, welche sie auf ihrem Wege berühren, nur auf 
solche Frachten anwendbar ist, welche im Ganzen mit Schnur und Sigel belegt sind, 
und da auch der Anwendung dieser Controle auf die im Ganzen versicherten Frachten 
zuweilen örtliche Schwierigkeiten entgegenstehen; so sind die K. Regierungen von Würt- 
temberg und Bayern zum Behufe der Erleichterung des Verkehres übereingekommen, 
jene Bestimmung der Vereins-Zoll-Ordnung in der Art in Anwendung bringen zu 
lassen, 
1) daß solche Waarenfuhren, deren Ladung an Durchgangs= oder Hallgütern colli- 
weise einzeln mit Schnur und Sigel belegt ist, nur zur Stellung vor demje- 
nigen Hall= oder Grenz-Zollamte verbunden sepen, wo das Gut nach seiner Be- 
stimmung entweder eingelagert oder ausgeführt werden muß, und · 
2) daß die oberste Zoll-Behörde aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse auch die im 
Ganzen mit Schnur und Sigel belegten Ladungen von der Stellung bei ein- 
zelnen Zwischenhallen entbinden könne. 
In Folge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 12. d. M. 
wird dieses mit der Bemerkung bekannt gemacht, daß Waarenfuhren mit Durchgangs- 
Gütern, welche colliweise ein zeln mit Schnur und Sigel belegt sind, beim Austritts-
	        
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