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Nro. 60.
Regierungs-Blatt
fuͤr das
Koͤnigreich Wuͤrttemberg.
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Donnerstag, den 20. December 1832.
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In halt.
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Anlegung und Führung der Gemeinde-Güterbücher.
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J. Unmittelbare Koͤnigliche Dekrete.
Keine.
II Verfügungen der Departemente.
Der Departements der Justiz und des Innern.
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Versügung, betrefsend die Anlegung und Führung der Gemeinde-Güterbücher.
Da für diejenigen Gemeinden des Königreichs, in welchen noch keine Güterbücher
vorhanden, oder die vorhandenen unbrauchbar geworden sind, die Anlegung solcher
Bücher, insbesondere zu fester Begründung des neuen Pfandsystems, nothwendig erscheint,
und da in dem 9. 9 der Notariats-Vollziehungs-Verordnung vom 2¼. Mai
1826 (Reg. Bl. S. 231) die Ertheilung einer besondern Instruktion für die den Notaren
übertragene Führung der Güterbücher zugesichert worden ist, zu jenem Behuf
aber die in Folge der Landes-Vermessung für viele Landestheile bereits angefertigten