Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Nro.  60.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

 

 

 

 

—  —.
Donnerstag,  den  20.  December  1832.
—  –  —
In  halt.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Anlegung  und  Führung  der  Gemeinde-Güterbücher.

  .

 

J.  Unmittelbare  Koͤnigliche  Dekrete.

Keine.

II  Verfügungen  der  Departemente.
Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Versügung,  betrefsend  die  Anlegung  und  Führung  der  Gemeinde-Güterbücher.

Da  für  diejenigen  Gemeinden  des  Königreichs,  in  welchen  noch  keine  Güterbücher
vorhanden,  oder  die  vorhandenen  unbrauchbar  geworden  sind,  die  Anlegung  solcher
Bücher,  insbesondere  zu  fester  Begründung  des  neuen  Pfandsystems,  nothwendig  erscheint,
  und  da  in  dem  9.  9  der  Notariats-Vollziehungs-Verordnung  vom  2¼.  Mai
1826  (Reg.  Bl.  S.  231)  die  Ertheilung  einer  besondern  Instruktion  für  die  den  Notaren
  übertragene  Führung  der  Güterbücher  zugesichert  worden  ist,  zu  jenem  Behuf
aber  die  in  Folge  der  Landes-Vermessung  für  viele  Landestheile  bereits  angefertigten