Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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a) die Namen der Zehntherren; 
b) die Ertrags-Sorten, von welchen einem jeden Zehntherrn der Zehnte zu rei- 
chen ist. 
c) Waͤre für Abreichung des Zehnten in Natur ein Surrogat auf immer bestimmt 
(pactirt); so ist eine Anzeige auch hierüber erforderlich. 
6) Der vorübergehenden privatrechtlichen. 
—— 
Zu den vorübergehenden Privatrechts-Verhältnissen, welche wegen ihres öfteren 
Wechsels mit Bezugnahme auf die betreffenden besonderen Urkunden in dem Güter- 
buche nur kurz anzudeuten sind, gehbren insbesondere: Rechte in Beziehung auf 
ihre Erwerbung oder Veräußerung, Eigenthums-Rechte, Personal-Dienstbarkeiten, 
Pfand-Rechte, vorübergehende Fideicommiß-Rechte. 
aa) Rechte in Beziehung auf Erwerbung oder Veräußerung. 
g. 28. 
Bei Rechten in Beziehung auf Erwerbung oder Veraͤußerung eines Grundstuͤcks ist 
a) ihr Inhalt, z. B. Losung, Wiederkauf oder Vorkauf 2c., 
I.) eine etwaige Beschränkung hinsichtlich ihrer Dauer 2c., 
Tc) der Name des Berechtigten zu bemerken. # 
bb) Eigenthums-Rechte. 
g. 26. 
Hinsichtlich der Eigenthums-Rechte an ein Grundstück ist 
a) der Name des Eigenthümers, und 
h) der Rechtsgrund seiner Erwerbung, z. B. Kauf, Erbschaft 2c. 
auzuzeigen. 
Befindet sich ein Grundstück im Eigenthum mehrerer Personen; so ist bei jeder 
von diesen, wenn dasselbe ungetheilt ist, ihr quotativer, wenn aber dasselbe getheilt ist, 
ihr ausgeschiedener Antheil genau zu bemerken. 
cc) Personal-Diensibarkeiten. 
g. 27. 
Bei Personal-Dienstbarkeiten ist
	        
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