Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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a) ihre Gattung: Nießbrauchs--, Nußungs-, Wohnungs-Recht, 
h) eine etwaige Beschränkung rücksichtlich ihrer Dauer, 
Jc) der Rame des Verechtigten, 
anzugeben. 
dd) Pfand-Rechte. 
g. 28. 
Bei Pfand-Rechten, welche auf Grundstücken haften, genügt es, in dem Guͤter- 
buch auf die Stellen (Band, Seite) des Unterpfandsbuchs, an welchen dieselben in 
Lebterem sich eingetragen sinden, hinzuweisen. 
ee) Vorübergehende Fideicommiß-Rechte. 
§. 29. 
Sind Grundstücke mit einem vorübergehenden Fideicommiß belegt; so ist 
ae ) der Zeitpunkt oder das Ereigniß bei dessen Eintritt, so wie 
b) die Person, an welche ihre Ausfolge zu geschehen hat, 
anzuzeigen. v 
) Quellen-Nachweisung. 
. 30. 
Bei jedem Grundstück ist 
#a) hinsichtlich seiner Beschreibung das frühere Güterbuch (Band, Seite), sodann 
die Rummer der Markungs-Karte, auf welcher dasselbe sich gezeichnet finder 
(Karten-Nummer) und seine eigene Nummer, unter der es in dieser und in 
dem Primär-Cataster vorbommt (Grundstücks-Rummer), zu bemerken; 
b) hinsichtlich seiner dffentlichen Rechts-Verhältnisse, und zwar 
a) seiner Steuer-Verhältnisse: das betreffende Geseh, Amts-Versammlungs= oder 
Gemeinderaths-Protokoll oder andere Urkunde, worauf die gänzliche oder 
theilweise Steuerfreiheit — serner das Steuer-Einschähungs-Protokoll, wor- 
auf die Steuer-Classe und der Steuer-Anschlag desselben beruhen, 
b) hinsichtlich der Verhältnisse eines Gebäudes zur allgemeinen Gebäude-Brand- 
Versicherungs-Anstalt: 
das betreffende Gemeinderaths-Protokoll oder Brand-Versicherungs-Cataster 
anzuführen;
	        
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