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e) hinsichilich seiner bleibenden Privatrechts-Verhaͤltnisse sind Vertraͤge, Testamente,
gerichtliche Erkenntnisse, Lager-, Zins-, Haisch-, Gült-, Saal-Bücher rc., welche
sie beurkunden, zu bezeichnen.
Rücksichtlich der vorübergehenden Privatrechts-Verhältnisse sind die Ver-
träge, Testamente, Erkenntnisse, Beibringens-Inventare, Erbtheilungen, Ver-
mögens-Uebergaben 2rc., auf welche sie sich gründen, anzuführen.
2) Torm.
. . 3Bl.
Fuͤr die Guͤterbuͤcher wird die bisher gewoͤhnliche Form im Allgemeinen beibehal-
ten, wonach die zu uͤberschreibenden Boͤgen mit einem Rand zur Linken und Rechten
versehen., jener zu Abten-Nachweisungen und dieser zum Eintrag des Steuer-Verhält-
nisses, Anschlags 2c., so wie der Pfand-Verhältnisse, benützt, der mittlere größere Raum
aber zur Beschreibung des Guts, namenrlich durch Eintrag seines Meßgehalts, seiner
Benennung, der Rebenlieger, Lasten und sonstigen Verhältnisse, unter Angabe der Zeit
und Art der Erwerbung, verwendet wird.
Das beigeschlossene Formular
Beilage Lit. A.
zeigt das Nähere an.
a) Allgemeine Vorbemerkungen.
32.
Als allgemeine Vorbemerkungen sind dem Guͤterbuche voranzuschicken:
a) solche Veschaffenheiten oder Verhaͤltnisse der zu beschreibenden Grundstücke,
welche diesen Allen oder doch dem groͤßeren Theile derselben gemeinschaftlich sind;
wonach nur noch die Ausnahmen von der hier unter den Vorbemerkungen an-
gezeigten Regel je bei den einzelnen Grundstuͤcken zu erwaͤhnen sind;
h) die Erläuterungen über Abkürzungen und Bezeichnungen, welche bei Benennun-
gen, die in den Güterbüchern häufig vorkommen, zu Ersparung von Zeit und
Raum angenommen werden.
b) Personal-Ordnung.
55.
Die einzelnen Grundstücke des Gemeinde-Verbands sind, der Vorschrift der Com-