Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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mun: Ordnung S. 110 gemäß, unter den Namen ihrer Eigenthümer, Lehensgüter na- 
mentlich unter den Namen der Lehensträger, zusammenzustellen. 
Ausnahmsweise sind unter den Namen der Ehemänner umd Eltern auch diejeni- 
dgen Grundstücke ihrer Ehefrauen und Kinder, welche in ihrer Verwaltung und Nut- 
nießung stehen, einzutragen. 
Bei jedem solchen Grundstücke muß aber der wahre Eigenthümer oder Miteigen- 
thümer genau bemerkt werden (z. B. Beibringen der Chefrau, Rosine, geb. Scholl; 
während der Ehe erkauft; Vater= oder Muttergut des Sohnes Georg 2c.). 
§S. 35. # 
Ueber die Reihenfolge, nach welcher die einzelnen Eigenthümer in dem Güterbuche 
zu ordnen sind, findet eine bindende Vorschrift nicht statt; doch mag vorzugsweise für 
Pröôßere Gemeinden, in welchen jenes Buch voraussichtlich mehrere Bände umfassen 
wird, als zweckmäßig erscheinen, die Eigenthümer nach Alters-Elassen (z B. über 50, 
von 50—40, von 40—50, von 50—20, unter 20 Jahren alt) zu ordnen, indem als- 
dann mit dem Ableben einer Alters-Classe auch derjenige Band des Güterbuchs, wel- 
cher die Eigenthümer dieser Elasse enthälr, von selbst aus dem ordentlichen Gebrauche 
kommt. 
Jc) Ordnung der einzelnen Einträge. 
55. 
Unter dem Namen des einzelnen Eigenthümers sind dessen Grundstücke, in eigene 
Güter und in Lehen abgetheilt, nach ihren Gattungen und Arten dergestalt zusammen- 
zustellen, daß zuerst die Wohn-, Fabrik-, Gewerbe= und Wirthschafts-Gebäude, sodann 
die Gärten, Länder, zelgliche und willbührlich gebaute Accker, Wechselfelder, Bau= und 
Mähfelder, Weinberge, Wiesen, Waiden, Waldungen, Steinbrüche, Erz-, Thon-, 
Sand-, Mergel-Gruben, Seen, Weiher und dergleichen beschrieben werden. 
4) Verechnung des Steuer-Capitals. 
*d 
Bei jedem Eigenthümer sind am Schlusse des für ihn bestimmten Raumes die 
Summen zu berechnen, welche er von seinen im Steuer-Verband der Gemeinde stehen- 
den Grundstücken, und zwar 
a) von seinen Gebäuden, sodann
	        
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