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üe zur Zeit der Markungs-Vermessung nicht versteint, oder einem damaligen Vorbe-
halt der Eigenthümer gemäß erst nach einer definitiven Vermessung unter diesen noch
zu vertheilen waren, oder mehrere anstoßende Grundstücke, wovon nur auf dem einen
Reallasten haften, weil sie zu jener Zeit Einem Eigenthümer angehörten, in das Pri-
mär-Cataster als ein Grundsüück eingetragen worden; so ist zuvörderst ihre Vermes-
sung und Versteinung einzuleiten: wonächst dieselben zwar unter der ihnen gemeinschaft-
lichen Grundstücks-Rummer, aber durch Buchstaben von elnander unterschieden und ge-
trennt, in dem Güterbuche zu beschreiben und mit ihren Rechts-Verhältnissen darzustellen
sind.
IP) Ueber die Beschreibung eines Grundstüucks.
· leckk
Ist die Beschreibung eines Grundstücks (vergl. &. 15), wie solche aus den urkund-
lichen Quellen sich ergiebt, nicht genügend, oder weicht die Angabe der beigezogenen
Gemeinderäthe oder des Eigenthümers von dem Inhalte jener Quellen ab; so darf die
Veschreibung nur dann nach dieser abweichenden Angabe im Güterbuche geschehen, wenn
die erwähnten Gemeinderäthe die Richtigkeit der Lehteren aus sicherer Kenntniß zu
Protokoll bestätigen.
Erforderlichen Falles haben diese Gemeinderäthe unter Beiziehung des Eigenthä-
mers Augenschein über den fraglichen Umstand einzunehmen.
Namentlich über Lage und Meßgehalt.
. 45.
Betreffend insbesondere die Lage und den Meßgehalt der einzelnen Grundstücke;
so sind Beide stets nach Angabe des Primär-Catasters im Göterbuch zu beschreiben.
Sofern übrigens einzelne Angaben im Cataster von Anfang an unrichtig gewesen
seyn mögen, auch jedenfalls der Meßgehalt mancher Grundstücke seit Fertigung des
Primär-Catasters sich geändert haben wird; so ist Lehteres, wenn es inzwischen nichr
bereits geschehen, vor Allem in diesen Beziehungen genau zu durchgehen und richtig zu
stellen.
Unrichtigkeiten in den ursprünglichen Einträgen des Catasters, hinsichtlich der Lage
und des Meßgehalts einzelner Grundstücke, müssen sofort durch einen, mit den Geschäf-
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