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5. Des evangelischen Consistorium.
Bekanntmachung, betreffend die beim Uebertritt von einem bei der Staatsdiener-Pensicus= Nuftalt be-
theiligten Amte auf ein bei der geisilichen Wittwen-Casse betheiligtes, zu dieser zu bezahlenden
Gebähren.
In Gemäßheit der Verfügung vom 10. Jannar 18329 (Reg. Bl. S. 51) findet
beim Uebertritt von einem bei der Staatsdiener-Pensions-Anstalt betheiligten Amte
auf ein bei der geistlichen Wittwen-Casse betheiligtes, ebenso wie umgekehrt, eine rück-
wärtige Nachzahlung von Beiträgen an die Pensions-Anstalt, bei welcher das neue
Amt betheiligt ist, nicht Statt. Da sich hiedurch für die von einem Staatsamt auf
ein bei der geistlichen Wittwen-Casse betheiligtes Amt Uebertretenden die Verbindlich-
keit zu Bezahlung derjenigen Gebühren nicht hebt, welche überhaupt jedes neue Mit-
glied der geistlichen Wirtwen-Cassen-Anstalt, ohne Unterschied ob und welche Anstellung
es vorher hatte, dahin zu entrichten hat, nämlich eine vierteljährige Rate oder 25 Pro-
cent (abzüglich 26 fl.) der Besoldung des bei der geistlichen Wittwen-Casse betheiligten
Amtes (in Gemäßheit bezüglich des General-Rescripts vom 22. März 1788 und der
Verordnung vom 16. März 1850) Einlage in den Grundstock nach dem Normatio?
vom 24. September 1811 und Sporteln, gemäß den Bestimmungen des Sportel-Ge-
setzes vom 23. Juni 1828; so findet die unterzeichnete Stelle sich veranlaßt, dieses be-
kannt zu machen.
Stuttgart den 17. Januar 1832. NKür den Vorstand:
Flatt.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Ensingen, Dekanats-
Bezirks Vaihingen, welche 748 Pfarr-Genossen zählt, und mit einem nach Sportel-
Preisen auf 934 fl. berechneten Einkommen an Geld, firen Naturalien, Güter-Genuß
und Zehnten verbunden ist, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen
Consistorium vorschriftmäßig zu melden.
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