Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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5. Des evangelischen Consistorium. 
Bekanntmachung, betreffend die beim Uebertritt von einem bei der Staatsdiener-Pensicus= Nuftalt be- 
theiligten Amte auf ein bei der geisilichen Wittwen-Casse betheiligtes, zu dieser zu bezahlenden 
Gebähren. 
In Gemäßheit der Verfügung vom 10. Jannar 18329 (Reg. Bl. S. 51) findet 
beim Uebertritt von einem bei der Staatsdiener-Pensions-Anstalt betheiligten Amte 
auf ein bei der geistlichen Wittwen-Casse betheiligtes, ebenso wie umgekehrt, eine rück- 
wärtige Nachzahlung von Beiträgen an die Pensions-Anstalt, bei welcher das neue 
Amt betheiligt ist, nicht Statt. Da sich hiedurch für die von einem Staatsamt auf 
ein bei der geistlichen Wittwen-Casse betheiligtes Amt Uebertretenden die Verbindlich- 
keit zu Bezahlung derjenigen Gebühren nicht hebt, welche überhaupt jedes neue Mit- 
glied der geistlichen Wirtwen-Cassen-Anstalt, ohne Unterschied ob und welche Anstellung 
es vorher hatte, dahin zu entrichten hat, nämlich eine vierteljährige Rate oder 25 Pro- 
cent (abzüglich 26 fl.) der Besoldung des bei der geistlichen Wittwen-Casse betheiligten 
Amtes (in Gemäßheit bezüglich des General-Rescripts vom 22. März 1788 und der 
Verordnung vom 16. März 1850) Einlage in den Grundstock nach dem Normatio? 
vom 24. September 1811 und Sporteln, gemäß den Bestimmungen des Sportel-Ge- 
setzes vom 23. Juni 1828; so findet die unterzeichnete Stelle sich veranlaßt, dieses be- 
kannt zu machen. 
Stuttgart den 17. Januar 1832. NKür den Vorstand: 
Flatt. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Ensingen, Dekanats- 
Bezirks Vaihingen, welche 748 Pfarr-Genossen zählt, und mit einem nach Sportel- 
Preisen auf 934 fl. berechneten Einkommen an Geld, firen Naturalien, Güter-Genuß 
und Zehnten verbunden ist, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen 
Consistorium vorschriftmäßig zu melden. 
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