Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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ten der Landes-Vermessung vertrauten Feldmesser nach der hiefuͤr ertheilten Instruktion 
erhoben und berichtigt, hiernächst aber dem K. Steuer-Collegium zu Richtigstellung des 
Concepts des Primér-Catasters, des Meß-Registers und der Original-Karten durch das 
Oberamt (Amt) angezeigt werden, an welches der mit der Berichtigung beauftragte 
Feldmesser zu berichten hat. 
Dagegen können Aenderungen im Meßgehalt einzelner Grundstücke, welche seit 
Fertigung des Primär-Catasters eingetreten, von jedem verpflichteten Feldmesser unter- 
sucht, und auf den Grund einer von diesem über den Erfund, erforderlichen Falls un- 
ter Beifügung eines Handrisses, ausgestellten Urkunde in dem Cataster nachgetragen 
werden. 
4) Ueber die öffentlichen Rechts-Verhältnisse. 
K. 46. 
Erheben sich Anstände über die Steuerpflicht eines Grundstücks an si 4 oder über 
deren Umfang, oder hinsichtlich der Gemeinde oder des Oberamtes, zu welchen dasselbe 
zu steuern har C(vergl. K. 17); so ist deßhalb die Aeußerung des Gemeinderaths einzu- 
holen. Wenn sich der Betheiligte hiebei nicht beruhigt, so ist der Anspruch desselben, 
so wie der Widerspruch des Gemeinderaths im Güterbuche vorzumerken. 
Beschwerden aber, welche über die Steuer-Classe oder über den Steuer-Anschlag 
elnes Grundstücks (vergl. §. 17,b), oder über den Brand-Versicherungs-Anschlag eines 
Gebäudes (vergl. F. 13) erhoben werden, sind, ohne den Eintrag der dießfalls bisher 
bestehenden Verhältnisse in das Güterbuch auszuhalten, lediglich an den Gemeinderath 
zu verweisen. 
e) Ueber die Privatrechts-Verhältnisse. 
. 47. 
Bei Anständen über die Privatrechts-Verhältnisse eines Grundstücks (vergl. I#. 19 
bis 29) ist wo möglich der wahre Thatbestand aus den betreffenden Urkunden zu er- 
heben und nach dessen Ergebniß durch angemessene Verständigung der Betheiligren das 
vorwaltende Bedenken zu beseitigen. 
Ist jedoch ein solches Recht bereits Gegenstand einer gerichtlichen Verhandlung 
geworden; so ist jener Ausgleichungs-Versuch zu unterlassen. 
Bleibt hiernach ein solches persönliches oder dingliches Recht fortan bestriteen; so
	        
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