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5) Geschäfts-Behandlung überhaupt.
g. 51.
Den mit der Fertigung der Güterbücher beauftragten Geschäftsmännern wird im
Allgemeinen eingeschärfr, ihre Geschäfts-Eintheilung auf eine für die Eigenthümer der
Grundstücke so wenig als möglich störende Weise zu treffen.
Dieser Zweck stehr zu erreichen, wenn zuerst Uebersichten über die den einzelnen
Besihern gehdrigen Grundslücke nach den Nummern, Gattungen, Arten und Zelgen
angefertigt, und nun erst nach Anleitung dieser Uebersichten die über sämtliche Grund-
stücke Eines Eigenthümers erforderlichen Einträge in das Güterbuch ohne Unterbre-
chung gemacht werden; wonach jener, soweit es immer thunlich, nur Einmal zum Be-
hufe der Güterbuchs-Fertigung zu erscheinen hat.
6) Prüfung und Beglaubigung der Güterbücher.
é. 52.
Sobald das Güterbuch vollendet ist, hat das vorgeseßte Bezirks-Gericht, unter
Rücksprache mit dem Oberamt (Amt), dasselbe, so wie das dazu gehbrige Protokoll
genau zu durchgehen, insbesondere, in wieweit das Erstere den vorstehenden Vorschrif-
ten gemäß verfaßt sey, mit aller Sorgfalt zu prüfen, und die etwa hiernach noch vor-
waltenden Anstände zu erledigen; worauf das Güterbuch am Schlusse sämtlicher Ein-
träge von dem Bearbeiter desselben, so wie von den beigezogenen Urkunds-Personen,
welche zu diesem Behuf von den nicht in ihrem Beiseyn vorgenommenen Einträgen
während der Dauer des Geschäfts von Zeit zu eit, etwa alle acht oder vierzehn Tage,
in Kenntniß zu seten sind, neben der Beglaubigung durch die Bezirks-Beamten (Ober-
amts-Richter und Oberamtmann, Amtsrichter und Amtmann) zu unterschreiben ist.
C. Ucebergabe des Göterbuchs an den Gemeinderath.
K. 553.
Das auf vorstehende Weise beglaubigte Güterbuch ist von dem Bezirks-Gerichte
dem Gemeinderath zu sorgfältiger Aufbewahrung zu übergeben.
IV. Von Ergänzung der zur Zeit noch brauchbaren Gütetbücher nach den
Primär-Catastern.
. 54.
Das Geschäft der Ergänzung der zur Zeit noch, ihren wesentlichen Zwecken nach,