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Gerichts verhältnißmäßige Abschlags-Zahlungen auf gemeinderäthliche Anweisung gelei-
stet werden.
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Wenn die Anlegung oder Ergänzung der Gemeinde-Güterbücher bei sämtlichen
Gemeinden eines Gerichts-Bezirkbs vollendet ist; so hat das Oberamt (Amt) eine Ueber-
sicht des Gesamt-Betrags der Kosten, welche für jede einzelne Gemeinde durch die
Vollführung dieses Geschäfts entstanden sind, unter Angabe der betheiligten Personen
und der Gegenstände, wofür die Auslogen geschehen, der betreffenden Kreis-Regierung
vorzulegen, von welcher diese Uebersichten dem K. Ministerium des Innern mit einer
Haupt-Uebersicht über die Kosten in sämtlichen Oberämtern des Kreifses einzusenden Kind.
Zweites Kapitel.
Veon Fübrung der Gemeinde-Güterbücher.
I. Obliegenheit der Notare zur Güterbuch-Führung.
ä. 59.
Die Führung der Gemeinde-Güterbücher liegt den Gerichts= und Amts-Notaren
ob Denuselben ist untersagt, dieses Geschäft unter irgend einem Vorwande Gehülfen,
welche zu selbstständiger Versehung von Notariaten nicht für besähigt erklärt sind, zu
überlassen; jedoch mögen fie zu Beförderung des Geschäfts von anderen nicht in jenem
Grade befähigten Gehülfen, unter Vorbehalt der Verantwortlichbeit des Notars für
das ganze Geschäft, sich unterstügen lassen; namentlich ist eine solche Unterstützung
bei Uebertragung der Güter-Beschreibungen und zum Collationiren der Ueberträge zu-
läßig.
Die Rotare stehen auch hierin zunächst unter der Aussicht und Leitung der Be-
zirks-Gerichte, von welchen sie sich in Anstandssällen Bescheid zu erbitten haben.
In ihren Quartal-Berichten an Lettere haben sie jedesmal anzuzeigen, in welchem
Stande die Güterbuch-Führung bei sämtlichen Gemeinden ihrer Bezirke am Quartal=
Schlusse sich befunden habe.
Für eine zeitige und richtlige Güterbuch-Führung sind sie streng verantwortlich.