Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Gerichts verhältnißmäßige Abschlags-Zahlungen auf gemeinderäthliche Anweisung gelei- 
stet werden. 
* 
Wenn die Anlegung oder Ergänzung der Gemeinde-Güterbücher bei sämtlichen 
Gemeinden eines Gerichts-Bezirkbs vollendet ist; so hat das Oberamt (Amt) eine Ueber- 
sicht des Gesamt-Betrags der Kosten, welche für jede einzelne Gemeinde durch die 
Vollführung dieses Geschäfts entstanden sind, unter Angabe der betheiligten Personen 
und der Gegenstände, wofür die Auslogen geschehen, der betreffenden Kreis-Regierung 
vorzulegen, von welcher diese Uebersichten dem K. Ministerium des Innern mit einer 
Haupt-Uebersicht über die Kosten in sämtlichen Oberämtern des Kreifses einzusenden Kind. 
Zweites Kapitel. 
Veon Fübrung der Gemeinde-Güterbücher. 
I. Obliegenheit der Notare zur Güterbuch-Führung. 
ä. 59. 
Die Führung der Gemeinde-Güterbücher liegt den Gerichts= und Amts-Notaren 
ob Denuselben ist untersagt, dieses Geschäft unter irgend einem Vorwande Gehülfen, 
welche zu selbstständiger Versehung von Notariaten nicht für besähigt erklärt sind, zu 
überlassen; jedoch mögen fie zu Beförderung des Geschäfts von anderen nicht in jenem 
Grade befähigten Gehülfen, unter Vorbehalt der Verantwortlichbeit des Notars für 
das ganze Geschäft, sich unterstügen lassen; namentlich ist eine solche Unterstützung 
bei Uebertragung der Güter-Beschreibungen und zum Collationiren der Ueberträge zu- 
läßig. 
Die Rotare stehen auch hierin zunächst unter der Aussicht und Leitung der Be- 
zirks-Gerichte, von welchen sie sich in Anstandssällen Bescheid zu erbitten haben. 
In ihren Quartal-Berichten an Lettere haben sie jedesmal anzuzeigen, in welchem 
Stande die Güterbuch-Führung bei sämtlichen Gemeinden ihrer Bezirke am Quartal= 
Schlusse sich befunden habe. 
Für eine zeitige und richtlige Güterbuch-Führung sind sie streng verantwortlich.
	        
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