Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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a) bei ihrer Gattung: wenn nach Abbrennung, Abbruch, Einsturz 2c. eines Ge, 
baͤudes dessen Grund in ein Feldgut umgeschaffen; wenn ein Feldgut uͤberbaut; 
wenn jener oder dieses zu Straßen, oͤffentlichen Plaͤtzen 2c. verwendet; wenn ein 
Wasser ausgetrocknet wird 2c. — 
b) bei ihrer Art: 
a) wenn ein Wirthschafts-Gebáude in ein Wohn-Gebäude, oder in ein Fabrik- 
oder Gewerb-Gebäude verwandelt wird, oder umgekehrt 2c. 
b) wenn die Benübungs-Art (Cultur) eines Feldgutes verändert, ein Acker in 
eine Wiese umgeschaffen, eine Wiese umgebrochen, ein Weinberg ausgereuter, 
ein Wald ausgerodet wird rc.; 
Jc) bei ihrer Lage: wenn 
a) bei Gebuden der Straße, dem öffentlichen Plaß 2c. 
b) bei Feldgütern, der Zelge, dem Gewande 2c., worin sie liegen, andere Namen 
gegeben werden 2c.; 
d4) bei ihrem Umfang: 
wenn durch irgend ein Ereigniß, z. B. Anschwemmung, Wegschwemmung 2c. ihr 
Meß-Gehalt vergrößert oder verkleinert, oder wenn bei Gebuden die Zahl 
der Stockwerbe vermehrt oder vermindert wird 2c. . 
e) bei besonderen Beschaffenheiten derselben, wenn etwa bei Gebäuden an die 
Stelle eines abgebrannten, abgebrochenen oder eingestürzten Gebäudes ein neues 
erbaut wird, und dergl., 
hbei ihren Zugehdrden: 
wenn solche abgehen oder neu entstehen oder verändert werden. 
b) In der Darstellung ihrer Rechts-Verhältnisse. 
a) Der öf#entlichen. 
##) Steuer-Verhältnisse. 
K. 66. 
Gleicherweise ist in dem Güterbuche die Darstellung der Steuer-Verhältnisse eines 
Grundstücks (vergl. K. 17) zu ändern: 
)wenn dasselbe von der Staats-, Oberamts= und Gemeinde: Steuer, oder von 
einzelnen derselben für frei erblärt, oder nachdem es bisber frei davon war, 
nunmehr dazu beigezogen wird;
	        
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