Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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5) wenn seine Steuer-Elasse oder sein Steueranschlag erhöht oder vermindert, oder 
o) wenn die Gemeinde oder das Oberamt, zu welchem dasselbe zu steuern hat, ge- 
ändert wird. 
bb) Verhältnisse der Gebäude zur allgemeinen Brand-Versscherungs-Anstalt. 
S. 67. 
Hinstichtlich der Verhältnisse eines Gebäudes zur allgemeinen Gebdude-Brand-Ver- 
sicherungs-Anstalt (vergl. K. 18) sind in dem Güterbuche Aenderungen nachzutragen: 
a)wenn dasselbe durch Brand, Abbruch, Einsturz 2c. zu bestehen aufhört, oder 
b) sein Versicherungs-Anschlag erhöht oder vermindert wird. 
b) der bleibenden Privat-Rechts-Verhältnisse. 
§b. 68. 
Bei den bleibenden Privat-Rechts-Verhältnissen eines Grundstücks (vergl. 9#. 19 
bis 23) ist das Güterbuch abzuändern: 
—-) wenn dieselben erweitert, beschränkt oder ganz aufgehoben werden; 
b) wenn sie von einem Berechtigten auf einen andern übergehen. 
c) Der vorübergehenden Privat-Rechts-Verhältuisse. 
K. 69. 
Die Darstellung der vorübergehenden Privat-Rechts-Verhältnisse von Grundstücken 
(vergl. 9§8. 24—29) ist in den vorbezeichneten Fällen gleichfalls zu ändern. 
Die Aenderung ist in gleicher Art, wie der erste Eintrag geschehen, zu bewerk- 
stelligen. 
2) Von neuen Einträgen. 
. 70. 
Von Neuem sind Grundstücke und deren öffentliche und Privat-Rechts-Verhältnisse 
in das Güterbuch einzutragen: 
a)wenn durch außerordentliche Natur-Ereignisse neue Grundstücke sich bilden; ferner 
b) wenn Steinriegel oder Felsen der Gemeinde-Markung urbar gemacht oder über- 
baut — endlich 
e) wenn befreite Grundstücke der Gemeinde-Markung, welche biseher nicht darin 
enthalten gewesen (vergl. . 14), oder Grundstücke anderer Markungen in den 
Gemeinde-Verband aufgenommen werden.
	        
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