Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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3) Geschäfts-Behandlung überhaupt. 
K. 75. 
Die Nachträge dürfen niemals durch Correkturen früherer Einträáge (z. B. von 4 
in 2 te.) geschehen. 
Das Durchstreichen früherer, durch Nachträge aufgehobener Einträge ist bei Aen- 
derungen der Steuer= oder Brand-Versicherungs-Anschläge von Grundstücken, bei Ver- 
änderungen des Messes oder anderer Verhältnisse (vergl. 9. 65), oder wenn ein Grund- 
stück aus dem Eigenthum seines bisherigen Inhabers gekommen, endlich in älteren 
Güterbäüchern, welche als brauchbar noch beibehalten werden, wenn solches nicht zu ver- 
meiden ist, gestattet. 
Die Löschung muß jedoch stets in der Art geschehen, daß der durchstrichene Ein- 
trag fortan leserlich bleibt. 
Inbesondere 
a) bei einer Aenderung der Eigenthümer. 
" . 76. 
Ist hinsichtlich des Eigenrhümers eines Grundstücks eine Aenderung eingetreten; 
so muß in dem Güterbuche 
e) unter dem Namen des bisherigen Eigenthümers bei dem betreffenden Grund- 
stück der Name des neuen Eigenthümers und die Veräußerungs-Art bemerkt, 
hiernächst der ganze Eintrag über dasselbe, als nicht mehr gültig, geldscht, so- 
fort aber 
5b) unter dem Namen des neuen Eigenthümers der gelöschte Eintrag, soweit er bei 
der Veräußerung noch gültig war, seinem wesentlichen Inhalte nach überschrie- 
ben, und dabei der Name des bisherigen Eigenthümers und der Erwerbgrund 
mit Angabe seiner Quelle angezeigt werdenz woneben 
Wc) bei dem bisherigen und dem neuen Eigenthümer gegenseitig die Stellen (Band, 
Seite) des Güterbuchs, an welchen der durchstrichene und der neue Eintrag zu 
finden ist, nachzuweisen sind. 
Wird der neue Eigenthümer zum erstenmal in das Göterbuch eingetragen; so ist 
zugleich sein Name in das Register aufzunehmen. Hat dagegen der bisherige Eigenth#- 
mer (z. B. durch Tod oder Auswanderung) für immer aufgehèrt, Grundstücke des 
Gemeinde-Verbandes zu besiten; so ist sein Name in jenem Register zu löschen.
	        
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