Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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der nach der angegebenen Verschiedenheit zu unterscheidenden Steuer-Capltale der 
ganzen Gemeinde jedes Jahr liquidirt und richtig gestellt werden müssen. 
Beide Verzeichnisse sind sodann nach hergestellter vollkommener Uebereinstimmung 
zwischen dem Güterbuche und dem summarischen Steuer-Vermögeno-Register von dem 
Notar und Verwaltungs-Aktuar beglaubigt, spätestens am 51. Juli jeden Jahrs dem 
Gemeinderath zum Behuf der diesem obliegenden Umlage der Gebéude= und Göter- 
Steuer zu übergeben. 
Bei diesem gemeinschaftlichen Geschäfte liegen insbesondere dem Notar die Berech- 
nung der Aenderungen nach dem Aenderungs-Protokoll, so wie die Einträge in das 
Güterbuch und die Berechnung desselben ob, wogegen der Gemeinde-Beamte (Verwal- 
tungs-Aktuar) die Aenderungen in dem summarischen Steuer-Vermögens-Register vor- 
zunehmen und Leßteres zu berechnen hat. 
Die Vergleichung des Güterbuches mit dem Aenderungs-Protokolle und dem sum- 
marischen Vermögens-Register zum Behuf der Herstellung ihrer vollständigen Ueber- 
einstimmung ist von dem Notar und dem Gemeinde-Beamten gemeinschaftlich zu besorgen, 
und sodann diese Uebereinstimmung von denselben in dem summarischen Vermögens- 
Register jedes Jahr ausdrücklich zu beurkunden. 
Zu 4) und 5). Zuläßige Verbindung des Steuer-Aenderungs-Protokolls und des summarischen Steuer- 
Vermögens-Registers. 
g. 82. 
Zur Vereinfachung des Geschaͤfts und Ersparung von Schreibereien kann uͤbri- 
gens auch dem für mehrere Jahre anzulegenden summarischen Vermögens-Register eine 
zur unmittelbaren Vormerkung der getroffenen Güterbuchs-Aenderungen geeignete, so- 
mit das Aenderungs-Protokoll nach seinen verschiedenen Abrheilungen (oben g. 79) er- 
sehende Einrichtung in nachstehender Weise gegeben werden. 
Es wird für jeden Steuer-Contribuenten ein Blatt bestimmt, und darauf dessen 
Steuer-Capital, nach Gebauden und Gürern abgesondert, summarisch vorgemerkt. 
Von Jahr zu Jahr werden durch den Rotar die im Güterbuche vorgenommenen 
Ab= und Zuschreibungen rücksichtlich ihrer Wirkung auf das steuerbare Vermögen in 
Gemäßheit der oben gegebenen Vorschriften (§.79) eingetragen, und sofort das Steuer- 
Capital jedes einzelnen Comribuenten sowohl, als auch das gesamte Gemeinde-Steuer-
	        
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