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der nach der angegebenen Verschiedenheit zu unterscheidenden Steuer-Capltale der
ganzen Gemeinde jedes Jahr liquidirt und richtig gestellt werden müssen.
Beide Verzeichnisse sind sodann nach hergestellter vollkommener Uebereinstimmung
zwischen dem Güterbuche und dem summarischen Steuer-Vermögeno-Register von dem
Notar und Verwaltungs-Aktuar beglaubigt, spätestens am 51. Juli jeden Jahrs dem
Gemeinderath zum Behuf der diesem obliegenden Umlage der Gebéude= und Göter-
Steuer zu übergeben.
Bei diesem gemeinschaftlichen Geschäfte liegen insbesondere dem Notar die Berech-
nung der Aenderungen nach dem Aenderungs-Protokoll, so wie die Einträge in das
Güterbuch und die Berechnung desselben ob, wogegen der Gemeinde-Beamte (Verwal-
tungs-Aktuar) die Aenderungen in dem summarischen Steuer-Vermögens-Register vor-
zunehmen und Leßteres zu berechnen hat.
Die Vergleichung des Güterbuches mit dem Aenderungs-Protokolle und dem sum-
marischen Vermögens-Register zum Behuf der Herstellung ihrer vollständigen Ueber-
einstimmung ist von dem Notar und dem Gemeinde-Beamten gemeinschaftlich zu besorgen,
und sodann diese Uebereinstimmung von denselben in dem summarischen Vermögens-
Register jedes Jahr ausdrücklich zu beurkunden.
Zu 4) und 5). Zuläßige Verbindung des Steuer-Aenderungs-Protokolls und des summarischen Steuer-
Vermögens-Registers.
g. 82.
Zur Vereinfachung des Geschaͤfts und Ersparung von Schreibereien kann uͤbri-
gens auch dem für mehrere Jahre anzulegenden summarischen Vermögens-Register eine
zur unmittelbaren Vormerkung der getroffenen Güterbuchs-Aenderungen geeignete, so-
mit das Aenderungs-Protokoll nach seinen verschiedenen Abrheilungen (oben g. 79) er-
sehende Einrichtung in nachstehender Weise gegeben werden.
Es wird für jeden Steuer-Contribuenten ein Blatt bestimmt, und darauf dessen
Steuer-Capital, nach Gebauden und Gürern abgesondert, summarisch vorgemerkt.
Von Jahr zu Jahr werden durch den Rotar die im Güterbuche vorgenommenen
Ab= und Zuschreibungen rücksichtlich ihrer Wirkung auf das steuerbare Vermögen in
Gemäßheit der oben gegebenen Vorschriften (§.79) eingetragen, und sofort das Steuer-
Capital jedes einzelnen Comribuenten sowohl, als auch das gesamte Gemeinde-Steuer-