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und die dieser zu Grund liegenden Urkunden den Stoff zur Ergänzung glaubwürdig
an die Hand geben.
III. Von den Kosien der Führung der Güterbücher.
g. 86.
Nach dem 6.9 der Notariats-Vollziehungs-Verordnung vom 25. Mai 1826
(Reg. Bl. S. 281) gehört die Führung der Güterbücher, so wie die damit verbundenen
Geschäfte (69.79—82), zu den Amts-Obliegenheiten der Gerichts= und Amts-Notare,
wofür ihnen eine besondere Belohnung nicht gebührt.
Jedoch ist das zu Fortführung der Güterbücher, so wie das zu den Aenderungs-
Protokollen und Steuer-Vermögens-Registern erforderliche Papier auf Kosten der Ge-
meinden anzuschaffen, so wie Lettere auch die Kosten der Anlegung dieser Register
zu übernehmen haben, welche Kosten in den Akkord mit dem Bearbeiter des Güter-
buchs einzuschließen sind.
Die Verwaltungs-Abtuare werden für ihre Mitwirkung bei der Berechnung des
Steuer-Capitals der Contribuenten und des Steuer-Carasters der Gemeinde besonders
belohnt, worüber die Ertheilung der nähern Vorschriften vorbehalten wird.
IV. Besondere Bestimmung über die Nachweisung der Pfand- Verhältnisse von
Grundstücken in den Güterbüchern.
é. 86.
Den Gemeinde-Rathsschreibern, oder an deren Stelle den Pfandhülfsbeamten der
Gemeinderäthe liegt ausschließlich ob, alle Nachweisungen über Pfand-Verhältnisse von
Grundstäcken und deren Löschung gleichgeitig mit den dießfälligen Einträgen und Be-
merkungen in den Unterpfandsbüchern auch in den Güterbüchern in der für diesen
Zweck bestimmten besondern Columne vorzumerben.
Fuͤr den rechtzeitigen Eintrag und für die Richtigkeit dieser Vormerkungen wer-
den die genannten Gemeinde-Beamten ausdrücklich verantwortlich gemacht.
Die Bezirks-Gerichte haben bei den Visitationen über das Unterpfandswesen der
Gemeinden auch den dießfälligen Einträgen in die Güterbücher ihre besondere Aufmerk-
samkeit zu widmen.
Stuttgart den 5. December 1832.
Schwab. Schlayer.