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B) Des Departements der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
Des Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung einer mit der Großherzoglich Baden'schen Regierung getroffenen Uebereinkunst in
Betreff der Militär-Aushebung in dem Condominat-Orte Widdern.
In Beziehung auf die Militr-Aushebung in dem Condominat-Orte Widdern ist
mit der Großherzoglich Baden'schen Regierung unter dem 16. November d. J. eine
Uebereinkunft nach folgenden Bestimmungen getroffen worden:
1.
„Die Zahl der Militärpflichtigen in Widdern, nämlich die Jünglinge, welche im
Laufe des der Aushebung unmittelbar vorhergehenden Jahrs (vom 1. Januar bis
31. December einschließlich) das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, und vermöge
dieses ihres Alters zur Aushebung beigezogen werden, sind zwischen Württemberg und
Baden mittelst des Looses gleich zu theilen und ist sodann jedem Theil überlassen, aus
seiner Quote die angemessene Zahl Rekruten, gemäß der Vorschriften seiner Rekruti-
rungs-Gesetze, auszuheben.“
2
„Den Angehbrigen von Widdern steht es frei, so lange sie nicht durch das Loos
zum Kriegsdienst für den nen oder den andern Staat bezeichnet sind, nach ihrer
Wahl in die Dienste eines derselben zu treten.“
„Die vor der Verloosung der Militärpflichtigen einer Alters-Elasse freiwillig in
die Militärdienste des einen oder des andern Staats getretenen Jünglinge werden die-
sem Staate ohne Loos unter den ersten Nummern zugetheilt.“
„Sollte jedoch der Fall eintreten, daß hierdurch der andere Staat die ihm gebüh-
rende Quote an der milizpflichtigen Mannschaft nicht vollständig erhalten würde; so
sind von den dem erstern Staat freiwillig Zugegangenen so viele — und zwar immer
die zuleht Eingetretenen — nach der Reihenfolge aus dem Kriegsdienste wieder zu
entlassen, als erforderlich ist, um dem andern Staat die fehlende Mannschafts-Zahl zu
ergänzen.“
. Z.
„Jedem Theil ist die Befugniß vorbehalten, diese Uebereinkunft aufzukuͤndigen;“
welche hiedurch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 8. December 1852. Beroldingen.