Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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unter Beziehung auf den siebenten Abschnitt der allgemeinen Gewerbe-Ordnung zur 
oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 9. Maͤrz 1832. Kapff. 
b) Fernere Bekanntmachung, betreffend den Vollzug der K. Deklaration uͤber die staatsrechtlichen 
Verhaͤltnisse des ritterschaftlichen Adels. 
Da nunmehr auch 
der K. Bayern'sche Staatsrath, General-Commissaͤr und Regierungs-Praͤsi- 
dent, Freiherr Constantin v. Welden-Groß-Laupheim zu Baireuth, 
als Besitzer des Ritterguts Groß-Laupheim, Oberamts Wiblingen, 
nach der K. Deklaration vom 8. December 1821, betreffend die staatsrechtlichen Ver- 
hältnisse des vormals reichsunmittelbaren Adels, zu behandeln, und derselbe nach erfolgter 
Verzichtleistung auf die Patrimonial-Gerichtsbarkeit und Ortspolizei die in den 99. 50 
und 31 der gedachten K. Deklaration zugesicherten Surrogate dieser beiden Rechte, so 
wie die Forstgerichtsbarkeit anzusprechen befugt ist; so wird solches nachträglich hicmir 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Sruttgart den 10. März 1832. 1 
Kapff. 
Dc) Weitere Bekanntmachung, betreffend die Aussiellung der Pässe für diejenigen Personen, welche durch 
die Niederlande nach Amcrika reisen wollen. 
Nach einer neuerlichen Mittheilung der K. Niederländischen Gesandtschaft wird 
von derselben den Reisepässen aller zu den unteren Volks-Elassen gehdrigen Personen, 
welche in einem der niederländischen Häfen sich nach Amerika einschiffen wollen, ohne 
Unterschied, ob sie dahin auswandern, oder bloß zeitweise sich dahin begeben wollen, 
und ob sie lehztern Falls in Gesellschaft oder einzeln reisen, das Visa verweigert, wenn 
nicht die in der K. Niederländischen Verordnung vem 28. Februar 1328 für die Zu- 
lassung solcher Durchreisenden festgesehten Bedingungen erfüllt sind, und diese Erfül- 
lung in den Pässen selbst unter Anschluß der betreffenden Urkunden amtlich beglaubigr 
ist. Die K. Oberämter erhalten daher den Auftrag, auch in dem Fall, wenn sich
	        
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