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Das gemeine deutsche und wuͤrttembergische Staatsrecht liest Prof.
D. Michaelis nach seinem Grundrisse (zweite Aufl. 1832), unter Zuziehung seines
Corpus juris publici Germ. Academ. von 8—9 Uhr fünfmal wöchentlich.
Oeffentliches Recht des deutschen Bundes, gemeines und württem-
bergisches Staatsrecht und Staats-Cameralrecht Prof. D. Reyscher mit
Beiziehung von Klüber, öffentliches Recht des deutschen Bundes und der Bundes-
staaten (dritte Aufl. 1331) fünfmal wöchentlich von 10—11 Uhr oder zu einer andern
beliebigen Stunde.
Prof. D. Mohl erbietet sich für Studirende überhaupt zu einer cursorischen
Erläuterung der württembergischen Verfassung und Vergleichung derselben
mit andern Repräsentativ-Verfassungen in drei wöchentlichen Stunden von 5—6 Uhr.
Zu Vorlesungen über württembergische Staats= und Rechts-Geschichte
drei= bis viermal in der Woche nach seinem Grundrisse (Tüb. 1831) erbietet sich Prof.
D. Reyscher.
Gemeines deutsches und württembergisches Strafrecht wird Prof.
D. Wächter sechsmal wöchentlich von 10—11 Uhr nach seinem Lehrbuche vortragen.
Gemeines deutsches und württembergisches Kirchenrecht der Prote-
stanten und Katholiken lehrt Prof. D. Scheurlen nach eigenem Plane fünfmal woͤ-
chentlich um 8 Uhr.
Die Theorie des gemeinen deutschen und württembergischen Eiovil-
Processes wird derselbe sechsmal in der Woche um 7 Uhr Morgens nach Martins
Lehrbuch (zehnte Ausg.) und unter Zuziehung des württembergischen Organisations-
Edikts über die Rechtopflege 2c. vom 51. December 1818 vortragen.
Gemeinen und württembergischen Criminal-Proceß lehrt D. Huck
nach Martin viermal wöchentlich von 11—12 Uhr.
Derselbe erbietet sich zu Eraminatorien über das romische Recht.
II. Heilkunde.
Prof. D. Baur wird die Anatomie des Menschen in der Stunde von
6—7 Uhr Morgens vortragen.
Prof. W. Rapp trägt die Physiologie vor von 9—10 Uhr wöchentlich in
fünf Stunden. ,.
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