Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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g.  3.

Hiernach  hat  der  Gerichtshof  zu  bestimmen,  welche  Bezirks-Gerichte  (jährlich  in
der  Regel  vier  in  jedem  Kreise)  visitirt  werden  sollen,  und  wann  solches  zu  geschehen
habe;  von  dem  Gerichtshofe  erhaͤlt  der  Visitator  die  nach  Umstaͤnden  etwa  erforderlichen
  besonderen  Weisungen;  an  ihn  erstattet  derselbe  seinen  Vortrag  im  versammelten
  Collegium;  der  Gerichtshof  trifft  hierauf  die  angemessenen  Einleitungen  und  Verfügungen;
  zu  seiner  Registratur  gehören  die  Visitations-Akten.

S.  4.

Damit  aber  die  oberste  Aufsichts-Behörde  über  die  Einleitungen  zur  Visttation
und  die  Erfolge  derselben  vollständige  Kenntniß  erlange,  ist  der  Gerichtshof  zunächst
verpflichtet,  von  der  Wahl  der  zu  visitirenden  Bezirks-Gerichte  und  der  hiefür  festgesebten
  Zeit  dem  K.  Justiz-Ministerium  so  bald  Anzeige  zu  machen,  daß  vor  dem
Vollzuge  dieser  Anordnung  noch  eine  höhere  Einschreitung  hierin  möglich  ist.

g.  5
Nach  Vollfuͤhrung  des  Geschaͤfts  hat  sodann  der  Gerichtshof  den  Vortrag  des
Vlsitators  uͤber  die  Ergebnisse  der  Visitation  nebst  dessen  Grundlagen,  so  wie  die  hierauf
  gefaßten  Collegial-Beschlüsse  und  etwa  getroffenen  Verfügungen  (#.  5)  dem
K.  Justiz-Ministerium  zur  Einsicht,  und,  rücksichtlich  der  zur  höheren  Entschließung
sich  eignenden  Punkte,  mit  gutächtlicher  Aeußerung  zur  Erledigung  vorzulegen.
Dabei  ist  insbesondere  darüber  sich  zu  äußern,  ob  und  wie  weit  der  Bezirks-Richter
  und  der  Abtuar,  ingleichen  die  übrigen  Beamten,  über  deren  Qualisikation  Erfahrungen
  gesammelt  worden,  den  gesehlichen  Anforderungen  des  Dienstes  nach  allen  Beziehungen
  entsprechen.
C.  6.

Von  dem  Ergebnisse  der  Visitation  wird  jedesmal  auch  die  oberste  Gerichtssielle,
mittelst  Zusendung  der  Visitations-Abten  von  Seite  des  K.  Justiz-Ministerium,  in
Kenntniß  gesetzt  werden.  3

.  7.

Ueber  die  Gegenstaͤnde  der  Pruͤfung  und  die  Art,  wie  solche  vorzunehmen  ist,
wird  den  Gerichtshoͤfen  unverweilt  eine  naͤhere,  in  alle  Einzelnheiten  eingehende  Instruktion
  für  die  Vifitatoren  zugefertigt  werden:  im  Allgemeinen  aber  wird
der  Misitator  seinen  Auftrag  so  zu  vollziehen  trachten,  daß  ohne  zu  großen  Zeit-Aufwand
  der  Zweck  desselben  vollständig  erreicht  werde.