Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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5) „Die Gesandtschaften werden binnen vier Wochen die Bundes-Versammlung 
in Kenntniß sehen, daß und in welcher Weise diese Bekanntmachung und 
Vollzieheng erfolgt ist“ 
so wird dieser Beschluß andurch zu allgemeiner Kenntnißnahme bekannt gemacht. 
Stuttgart den 26. März 1832. Beroldingen. 
ODer Departements des Innern und der Finanzen: 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Regulirung der Ausgongszölle vom Dinkel im Verhältnisse zu den besichenden 
Jollsätzen von Kernen. 
Um den für begründet erkannten Beschwerden inländischer Mühlenbesiter über 
das Mißverhältniß abzuhelfen, welches zwischen den Ausgangszollsähen von Dinkel 
und Kernen besteht, werden mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Ma- 
jestät von 28. d. M. die Ausgangszollsätze von Dinkel im richtigen Verhältnisse mit 
den Zollsäten von Kernen vorläufig und bis auf weitere Bersügung auf folgende Be- 
träge festgesetzt: 
Es ist näimlich vom Dinkel an Ausgangszoll zu erheben, wenn der Baperu#'sche 
Scheffel im Preise steht zu 
1 fl. bis 6fl. 23555bPbbbbb. o 
6si.2!skr.bis7fl.11kr........... Akt-. 
7fl.12kr.bi68si.11kr........... 12kr. 
8fl. 12kr. bis 10fl. IIkr.. EE. 30kr. 
10 fl. 12 kr. bis 12 fl. 10e ...... Ifl. 
12 fl. 12kr. bis 15 fl. 1110 r..,fl. 56 kr. 
1/ fl. 12 kr. bis 16 fl. und darüber . . 2 fl. 2 kr. 
Die bestehenden Ausgangszollsätze von Kernen, so w wie die Ausgangszollsaͤtze aller 
anderen Fruchtgattungen erleiden keine Veraͤnderung. 
Stuttgart den 29. Maͤrz 1832. 
Fär den Finanz Minister: 
Kapff. Herzog.
	        
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