Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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B) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
#a) Betreffend die Ertheilung eines Einführungs-Patents auf eine Schnellspinn-Maschinec. 
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 28. d. M. 
den Manufaktur-Inhabern Cotta u. Comp. zu Heilbronn ein in Vollmacht von An- 
dré Köchlin u. Comp. zu Mühlhausen nachgesuchtes Einführungs-Patent auf eine 
das Drehen und Aufwinden des Fadens in einerlei Bewegung verrichtende Maschine, 
genannt Schnell-Spinndrossel, auf vier Jahre gnädigst verliehen haben; so wird dieß 
unter Beziehung auf den siebenten Abschnitt der allgemeinen Gewerbe-Ordnung zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 29. März 1832. Kapff. 
b) Privilegium gegen den Nachdruck einer Gesamt-Ausgabe von G. W. F. Hegels Werken. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 
28. d. M. der Buchhandlung Dunker und Humblot zu Berlin ein Privilegium 
getgen den Nachdruck der in ihrem Verlage erscheinenden „vollständigen Ausgabe von 
G. W. F. Hegels Werken“ auf die Dauer von zwölf Jahren zu verleihen gnädigst 
geruht; was unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, Privi- 
legien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt ge- 
macht wird. 
Stuttgart den 30. März 1832. Kapff. 
2. Des Medicinal-Collegium. 
Aufnahme eines ausübenden Arztes. 
Der Doktor der Medicin, Nathan Immanuel Paulus, von Schorndorf, ist nach 
erstandenen Prüfungen zur Ausübung der innern Heilkunde und Geburtshülfe ermäch- 
tigt worden. 
Stuttgart den 29. März 1832. Walther.
	        
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