Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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zer vom Simri —* oder eingesprengten) Malzes als Belohnung dafuͤr aus- 
gesetzt worden, daß sie dasselbe (nach Art. 55 und 55 des Wirthschafts-Abgabengesetzes), 
sowohl bei der Ankunft auf der Mühle als bei dem Abgange aus derselben, nachzu- 
messen und darüber ordentliche Register zu führen haben. 
Die K. Kameralmter werden daher angewiesen, vom 1. Januar 1854 ab diese 
Gebühren vierteljährlich an die Müller von demjenigen Malzbetrage, den diese nach 
den von ihnen übergebenen Registern in den vorangegangenen drei Monaten geschrotet 
haben, durch die Orts-Acciser baar bezahlen zu lassen, und unter den Verwaltungs- 
kosten in den Rechnungen über die Wirthschaftsabgaben in Ausgabe zu stellen. 
Uoebrigens werden die Müller in Vetracht, daß diejenigen, welche sich den geset 
lich schuldigen Abgaben entziehen, darum lediglich die übrigen Steuerpflichtigen betrü- 
gen, welchen der entgehende Sreuerbetrag in anderer Weise wieder zur Last fällt, nicht 
sowohl durch die Bewilligung der vorgedachten Belohnung, als vielmehr durch ihre 
Bürgerpflichten sich aufgefordert finden, durch gewissenhafte Erfüllung ihrer gesetzichen 
Obliegenheiten in Absicht auf die Angabe des bei ihnen geschroteten Malzes zu voll- 
ständiger Erhebung der ermäßigten Malzsteuer mitzuwirken, welche die Brauer jeden- 
falls und selbst, wenn sie solche unterschlagen haben, in dem Bierpreise von den Ab- 
nehmern erseßt erhalten. 
Stuttgart den 15. Januar 1835. Herdegen. 
b) Verfügung, die Errichtung von Privat-Mühlen zum Malgschroten betreffend. 
In dem Wirthschafts-Abgaben-Geseh vom 9. Juli 1827, Art. 27, ist als Regel 
bestimmt, daß das Malzschroten auf einer öffentlichen Mühle geschehen soll, und daß 
Privatmühlen oder Maschinen zum Malzschroten ohne besondere Erlaubniß nicht ge- 
stattet seyen. 
Um nun für den Fall, daß die Staats-Finanz-Verwaltung, in Rücksicht auf Ent- 
sfernung oder sonst erschwerten Gebrauch öffentlicher Mühlen, auf Umfang oder Ver- 
waltungsart des Brauerei-Betriebs und dergleichen, sich veranlaßt findet, vermöge der 
ihr zustehenden Befugniß ausnahmsweise einem Brauerei= Besster eine Privatmühle 
zu gestatten, gleichwohl die gesehliche Steuer möglichst zu sichern, sind die Voraussehun-
	        
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